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  • · Fachbeitrag · Kinder

    Kind ohne Studienplatz: Bewerbungen retten Kindergeld

    | Da wegen der doppelten Abiturjahrgänge G8 oder G9 damit zu rechnen ist, dass manches Kind keinen Studienplatz bekommen wird, ist es für Eltern wichtig zu wissen, was sie in dem Fall tun müssen, um sich für ihr Kind weiterhin den Anspruch auf Kindergeld zu sichern. |

     

    Gefahr droht, weil ja die Übergangszeit von vier Monaten überschritten wird, die maximal zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen darf. Folglich muss bei der Familienkasse Kindergeld für ein „Kind ohne Ausbildungsplatz“ beantragt werden. Dazu muss jedoch nachgewiesen werden, dass sich das Kind vergeblich um einen Studienplatz bemüht hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Werden Studienplätze durch die „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ (ZVS) vergeben, muss das Bemühen um einen Studienplatz durch schriftliche Bewerbungen an die ZVS nachgewiesen werden. Kindergeld gibt es nach einem Urteil des BFH übrigens nur dann, wenn sich ein Kind nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Studium spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist erneut um die Zuteilung eines Studienplatzes schriftlich bewirbt (Urteil vom 26.11.2009, Az: III R 84/07; Abruf-Nr. 101139).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28995920