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  • · Einkommensteuer

    Neues zur Steuerbegünstigung für Helfende in Impfzentren

    Bild: Mass Vaccination Site / Steve Kwak / CC CC BY 2.0

    | Die steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren (Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale) gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Das hat Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg klargestellt. |

     

    Hintergrund | Bereits im Februar hatten sich die Finanzminister auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können ‒ je nach Tätigkeit ‒ vom Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG ist es für den Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsfreibetrag eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber ‒ das Land oder eine Kommune ‒ angestellt sind. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden z. B. direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben.

     

    Das Finanzministerium regelt deshalb Folgendes:

    • Eine Gleichbehandlung aller Freiwilligen erfolgt ausnahmsweise für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums.
    • Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind ‒ also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst ‒ die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale beträgt seit 2021 3.000 Euro im Jahr. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
    • Wer sich in Verwaltung und Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Anspruch nehmen. Seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
    • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 47612329