· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Aktivrente nur für Arbeitnehmer und nicht für Selbstständige? Ist das verfassungsgemäß?
Mit der sog. Aktivrente hat die Bundesregierung 2026 einen Anreiz geschaffen, damit Menschen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich tätig bleiben. Das Gesetz hat für viele Steuerzahler jedoch einen Haken: es gilt nur für Rentner, die einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen, Selbstständige sind von der Regelung ausgeschlossen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat jetzt über einen Fall berichtet, in dem ein Steuerberater diese Benachteiligung vor Gericht überprüfen lassen wollte.
Der BdSt-Fall: Steuerberater wollte Grundsatzfrage klären lassen
Wer im Ruhestand weiterarbeitet, darf dank der 2026 eingeführten Aktivrente unglaubliche 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei dazuverdienen (Details hierzu in ZP 02/2026, Seite 17). Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, muss es sich um jedoch um Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz handeln, also um solche, die sozialversicherungspflichtig sind.
Ein Steuerberater aus Nordrhein-Westfalen, der im Rentenalter weiterhin freiberuflich tätig ist, wollte diese Regelung gerichtlich überprüfen lassen. Er beantragte die Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Der Betroffene verfolgte dabei – so der BdSt – ein höheres Ziel: Er wollte die grundsätzliche Frage klären lassen, ob die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Doch bevor das Finanzgericht über die Angelegenheit entscheiden konnte, änderte das Finanzamt seinen Vorauszahlungsbescheid und setzte die Vorauszahlungen wie beantragt herab. Damit war der konkrete Streit erledigt und eine gerichtliche Entscheidung zur eigentlichen Grundsatzfrage kam nicht zustande.
Ungleichbehandlung von Selbstständigen verfassungswidrig?
Neben dem BdSt hatten auch andere Organisationen bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Staat alle Erwerbstätigen gleichbehandeln sollte, wenn er die Weiterarbeit im Alter fördern möchte. Die Bundesregierung begründete die Ungleichbehandlung seinerzeit damit, dass ein Arbeitskräftemangel im Bereich der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse bestehe, dem sie mit den Steueranreizen gezielt entgegenwirken wolle. Selbstständige arbeiteten dagegen heute schon häufig nach Erreichen der Altersgrenze weiter, weshalb hier kein Steueranreiz erforderlich sei.
Laut Gesetzentwurf soll nach zwei Jahren (also im Jahr 2028) geprüft werden, ob sich die Aktivrente bewährt hat und ob durch die Einbeziehung von Selbstständigen „zusätzliche Wachstumsimpulse“ erschlossen werden könnten. Ob sich das Bundesverfassungsgericht überhaupt mit einer vorher eingehenden Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt?
Weiterführender Hinweis
- Bericht des BdSt in „Der Steuerzahler“, Ausgabe 7-8/2026, Seite 5