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  • · Betriebsveranstaltungen

    Die Kosten einer Betriebsfeier sind auf alle Anwesenden aufzuteilen

    Bild: © W. Heiber Fotostudio - stock.adobe.com

    | Sie haben als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs organisiert. Der Preis für den Kurs basiert auf den angemeldeten Teilnehmern. Am Abend der Feier melden sich einige Kollegen krank, der Preis für den Kurs bleibt aber derselbe. Teilen Sie die Kosten pro Mitarbeiter nun unter den ursprünglich angemeldeten oder nur unter den tatsächlich anwesenden Personen auf? Im zweiten Fall könnte es immerhin passieren, dass der Freibetrag pro Mitarbeiter (110 Euro pro Betriebsveranstaltung) überschritten wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich hier klar positioniert. |

     

    Die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18) und nicht, wie das Finanzgericht Köln in erster Instanz noch meinte, auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer (Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 K 870/17).

     

    Alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers sind in die Bemessungsgrundlage nach § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1a S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einzustellen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

     

    MERKE | Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen können beim Praxisinhaber als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (z. B. Praxisjubiläum, Weihnachtsfeier, Sommerfest …). Bei den Mitarbeitern führt dieser Vorteil für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) ‒ vorausgesetzt, die Kosten je Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung betragen nicht mehr als 110 Euro brutto. Übersteigt der auf den einzelnen Mitarbeiter entfallende Anteil den Freibetrag, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 1 | ID 47714635