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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    Betriebsveranstaltung 2015: 110-Euro-Freibetrag löst 110-Euro-Freigrenze ab

    | Führen Sie als Praxisinhaber im Jahr 2015 Betriebsveranstaltungen durch, müssen Sie völlig neue Spielregeln bei der Lohnsteuer beachten. Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass aus der Freigrenze von 110 Euro ein Freibetrag von 110 Euro geworden ist (siehe ZWD Nr. 12/2014, Seite 5). Doch das ist längst nicht alles, was Sie beachten sollten. |

    Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Künftig gehören „Zuwendungen des Arbeitgebers“ an den Mitarbeiter und seine Angehörigen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich zum Arbeitslohn. Dies gilt nur dann nicht, soweit diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter nicht übersteigen und wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.

     

    • Beispiel 1

    Fall: Praxisinhaber Dr. A veranstaltet für seine fünf Mitarbeiter ein Sommerfest mit Aufwendungen von 50 Euro und eine Weihnachtsfeier mit Aufwendungen von 95 Euro je teilnehmendem Mitarbeiter.

     

    Ergebnis: Beide Veranstaltungen sind steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen, weil die Teilnahme allen Mitarbeitern offensteht. Die Aufwendungen halten den Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Mitarbeiter ein. Somit können beide Veranstaltungen steuerfrei bleiben.