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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Hochbegabtes Kind: Kosten für Privatschulbesuch abziehbar?

    | Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes, der erforderlich wird, weil das Kind in der Regelschule nicht adäquat gefördert werden kann und deshalb multiple Krankheitssymptome entwickelt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster jüngst entschieden ( Urteil vom 13.06.2023, Az. 2 K 1045/22 E ). |

     

    Im konkreten Fall waren bei einem Kind außerordentliche intellektuelle Fähigkeiten festgestellt worden, die laut Amtsarzt in der Regelschule nicht entsprechend gefördert werden konnten. Durch die ständige schulische Unterforderung traten bei dem Kind psychosomatische Beschwerden auf, die sich innerhalb eines Jahres zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Gesamtzustand entwickelten. Der Amtsarzt riet deshalb dringend, das Kind an eine Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten zu bringen. Das geschah. Die Eltern machten die Aufwendungen für den Besuch des staatlich anerkannten privaten Internatsgymnasiums ‒ sowie Aufwendungen für Heileurythmie ‒ als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Das lehnte das FG Münster ab. Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch seien Kosten der privaten Lebensführung. Selbst bei einem infolge von Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und Kindergeld abgegolten. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen sei erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Daran habe es hier gefehlt, so das FG Münster.

     

    Merke | Die Eltern haben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Sie trägt das Az. VI B 35/23.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 1 | ID 49720984