· Arbeitgeberleistungen
Wie das Deutschlandticket mit einem Fahrtkostenzuschuss kombiniert werden kann

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
Viele Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Durch die erneute Preiserhöhung von 58 Euro auf 63 Euro ist aber auch das Deutschlandticket wieder in den Fokus gerückt. Viele Arbeitgeber fragen sich daher: Können wir Arbeitnehmern sowohl ein steuer- und beitragsfreies Deutschlandticket als auch einen Fahrtkostenzuschuss gewähren? Ja, sagt ZP und erläutert, worauf es bei der Kombination ankommt.
Das gilt für das Deutschlandticket an Arbeitnehmer
Mit dem Deutschlandticket lassen sich bundesweit alle öffentlichen Nahverkehrsmittel nutzen. Begünstigt sind z. B. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbussen sowie Regionalzügen (z. B. IRE, RE und RB). Das Ticket gilt aber nicht in Fernverkehrszügen wie ICE, IC oder EC.
Überlassung durch Arbeitgeber nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG lohnsteuerfrei
Entscheidet sich der Arbeitgeber, für einen Arbeitnehmer ein Deutschlandticket zu erwerben und es ihm zur privaten Nutzung zu überlassen, handelt es sich um einen als Arbeitslohn einzuordnenden Sachbezug. Dieser ist aber gemäß § 3 Nr. 15 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und über § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, weil das Ticket nur für Fahrten im Nahverkehr berechtigt. Das gilt auch bei ausschließlich privater Nutzung. Einzige Voraussetzung: Das Ticket muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden (§ 8 Abs. 4 EStG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig