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  • · Arbeitgeberleistungen

    Leistungen an Arbeitnehmer für die Nutzung eines Fitnessstudios ‒ das sind die Spielregeln

    Bild: ©Bojan - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Zahnärzte, die ihren Angestellten den Besuch eines Fitnessstudios bezuschussen wollen (z. B. in Form von Gutscheinen, Lizenzen oder zweckgebundenen Geldbeträgen), sollten die daraus resultierenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Spielregeln kennen. Handelt es sich um Barlohn oder Sachlohn? Lässt sich die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nutzen, wenn es Jahresverträge sind? So lauten nur zwei von mehreren Fragen, die jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) beantwortet worden sind ( Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18 ). Der Beitrag macht Sie mit der Entscheidung vertraut und schildert Ihnen die daraus resultierenden Gestaltungsoptionen. |

    Nettolohnoptimierung durch 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze

    Während bei regulären Gehaltserhöhungen durch Steuern und Sozialabgaben beim Arbeitnehmer oft weniger als die Hälfte ankommen, bietet die in § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) verortete 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze einen lukrativen Ausweg. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, fallen bei Sachbezügen von bis zu 44 Euro im Monat (ab 01.01.2022: 50 Euro/Monat) weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Der Vorteil kommt damit zu 100 Prozent „brutto wie netto“ beim Arbeitnehmer an. Daneben profitiert auch der Arbeitgeber. Denn auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entfallen.

     

    Erhält der Arbeitnehmer Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (z. B. Waren, Dienstleistungen oder andere Sachbezüge), gehören diese nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zum Arbeitslohn. Anzusetzen sind diese Einnahmen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort. Die Einnahmen müssen damit lohnversteuert werden und sind sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben aber außer Ansatz, wenn die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).