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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Benzingutscheine für Mitarbeiter nicht für 8 Monate im Voraus aushändigen!

    | Praxisinhaber, die Mitarbeitern zusätzlich zu Lohn oder Gehalt einen monatlichen Benzingutschein spendieren, müssen auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts ( FG) Sachsen (Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157 ). Dort hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Der einschränkende Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In diesem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuer-Freigrenze nicht nutzbar und die Gutscheine sind zu versteuernder Arbeitslohn. |

     

    Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dieser Sachbezug bleibt steuerfrei, wenn ein Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) regeln dazu in LStR 38.2 Abs. 3 außerdem: „Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.“ Folglich scheidet die günstige Sachbezugsregelung aus, wenn Sie einem Mitarbeiter Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus aushändigen, weil der Gegenwert der Gutscheine dann die Grenze von 44 Euro überschreitet. Hier hilft auch der ‒ schriftliche ‒ Hinweis nicht, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 2 | ID 45454519