Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Punkten Sie bei Bewerbern mit staatlich geförderter Umzugskostenerstattung

    von Bernhard Fuchs und Björn Ziegler, Steuerberater,Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de 

    | Für Zahnarztpraxen wird es immer schwieriger, gutes Personal zu finden oder den besten Bewerber zu gewinnen. Das wird bei der Besetzung offener ZMF- und Techniker-Stellen ebenso wie bei der Suche nach zahnärztlichen Mitarbeitern deutlich. Wer im Wettbewerb seine Position verbessern möchte, muss Bewerbern etwas bieten. Das Zünglein an der Waage kann dabei eine steuer- und beitragsfreie Umzugskostenerstattung sein, um vor allem auch überregional mit der Bewerbersuche erfolgreich zu sein. Die Förderung kann dabei weit über die Erstattung der reinen Transportkosten hinausgehen. |

    Die Grundidee

    Sie kennen vermutlich schon andere Gehaltsbestandteile, die bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben begünstigt sind. Neben dem Klassike„Benzingutschein“ gibt es etwa noch die Erstattung von Reisekosten, Fortbildungen, Kindergartenbeiträgen, Gesundheitsleistungen usw. (siehe hierzu den Beitrag im ZWD Nr. 12/2010, S. 10). Allen gemeinsam ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen nur geringe oder gar keine Lohnsteuer anfällt und insbesondere auch keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.

     

    Nach dem gleichen Prinzip ist die Erstattung beruflich veranlasster Umzugskosten steuer- und abgabenfrei möglich. Der Vorteil für Ihren Bewerber liegt auf der Hand: Er muss nicht erst Geld investieren, um die Stelle in Ihrer Praxis anzutreten. Zwar könnte er die Kosten alternativ in seiner späteren Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, doch das brächte ihm nur einen Teil des Geldes in Form einer Steuererstattung zurück. Außerdem lässt die unter Umständen noch Monate auf sich warten. Die Umzugskostenerstattung wird so zum echten Mehrwert für einen Bewerber. Und Sie können die erstatteten Kosten als Personalkosten in der Praxisgewinnermittlung steuerlich geltend machen und sich so einen großen Teil vom Fiskus wiederholen.