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  • · Praxisabgabe (Teil 1)

    Der Praxisverkauf ‒ allgemeine steuerliche Behandlung

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    von Steuerberater Michael Laufenberg und Steuerberater Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, www.laufmich.de

    | Bei einer Praxisabgabe spielen neben den zahlreichen wirtschaftlichen Fragen natürlich auch die Steuern eine bedeutende Rolle. Die jetzt startende Beitragsserie zum Praxisverkauf aus steuerlicher Sicht vermittelt die wesentlichen steuerlichen Grundlagen, die der Zahnarzt kennen sollte. Im nachfolgenden ersten Teil werden die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen und Grundfragen einer Praxisabgabe erklärt. |

    Wann liegt eine Veräußerung vor?

    Der niedergelassene Zahnarzt erzielt in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zu diesen Einkünften gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung der Praxis entsteht. Eine begünstigte Veräußerung im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn der Zahnarzt die für seine selbstständige Tätigkeit erforderlichen wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen an einen anderen veräußert und damit sämtliche stille Reserven in dem Praxisvermögen aufgedeckt werden. Zu den wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patientenstamm und Praxiswert (Goodwill) sowie das Anlagevermögen der Praxis.

     

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine solche Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur anzunehmen, wenn der Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (mehr dazu später).