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    Lohnabrechnung von A bis Z: die wichtigsten Neuerungen für 2020 im Überblick

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    | Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie in der Zahnarztpraxis seit dem 01.01.2020 achten müssen (von A bis Z sortiert). |

     

    Checkliste / Änderungen zur Lohnsteuerabrechnung 2020 in der Zahnarztpraxis von A bis Z

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    Arbeitslosenversicherung

    § 341 SGB III, § 352 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 (Abruf-Nr. 212991)

    Seit dem 01.01.2020 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent. Der Beitrag wurde im Vergleich zu 2019 um 0,1 Punkte herabgesetzt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.

     

    Weiterführender Hinweis: Online-Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2020“ → iww.de/zp, Abruf-Nr. 46312988

    Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung

     § 109 SGB IV

    3. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, Abruf-Nr. 212751)

    Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst den Krankenschein aus Papier ab: Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.

     

    Weiterführender Hinweis: Nachricht „Krankmeldepflicht ‒ aber Arbeitnehmer soll nicht mehr eine AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen“, ZP 10/2019, Seite 2 → Abruf-Nr. 46153831

    Archivierung der Datenverarbeitungs-systeme

     § 147 Abs. 6 AO

    BEG III

    Die Finanzverwaltung hat bei einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten des Steuerpflichtigen zu nehmen und die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems, die maschinelle Auswertung der Daten oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen zu verlangen. Für Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 01.01.2020 noch nicht abgelaufen war, gilt eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist (bisher zehn Jahre) nach dem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung (§ 147 Abs. 6 AO).

    Betriebliche Gesundheitsförderung

     § 3 Nr. 34 EStG

    BEG III

    Zahnärzte können ihren Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen oder entsprechende Zuschüsse anbieten. Der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG wurde zum 01.01.2020 von 500 auf 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Mehr Netto für Ihre Mitarbeiter und Sie“, ZP 11/2018, Seite 15 → Abruf-Nr. 45470562

    Betriebsrenten und Krankenversicherung

     §§ 202 Abs. 1, 226 Abs. 2, 271 Abs. 2 SGB V

    GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG, Abruf-Nr. 212752)

    Seit dem 01.01.2020 gilt bei gesetzlich Krankenversicherten für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag:

    • Die monatlichen Gesamteinnahmen aus Betriebsrenten werden zu 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beitragsfrei gestellt. Im Jahr 2020 wird damit nur der Betrag verbeitragt, der den Freibetrag von 159,25 Euro übersteigt.
    • Dieser Freibetrag ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden.
    • Der Freibetrag gilt nur für Kranken-, nicht aber für Pflegeversicherungsbeiträge.

    Elektro- und Hybrid-elektrofahrzeuge

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG

     § 8 Abs. 2 S. 2 EStG

    Jahressteuergesetz 2019 (JStG, Abruf-Nr. 212750)

    • Seit dem 01.01.2019 gilt bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden:
      • Bei der Besteuerung nach Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent- sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung halbiert.
      • Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten bzw. die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte angesetzt.
      • Dies gilt bei Hybridelektrofahrzeugen nur, wenn sie entweder eine CO2-Emission von höchstens 50 g je gefahrenem Kilometer oder eine elektrische Mindestreichweite von mindestens 40 km haben.

    Elektro- und Hybrid-elektrofahrzeuge

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG

     § 8 Abs. 2 S. 2 EStG

    JStG 2019 (Abruf-Nr. 212750)

    • Diese ursprünglich bis Ende 2021 befristete Maßnahme wurde bis Ende 2030 stufenweise verlängert. Die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung sind:
      • Bei Anschaffungen vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 ist die hälftige Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn die CO2-Emission maximal 50 g pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 km beträgt.
      • Bei Anschaffungen vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 ist die hälftige Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn die CO2-Emission maximal 50 g pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 km beträgt.
    • Gemindert wurde zum 01.01.2020 die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen auf 0,25 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises, wenn die
      • Kraftfahrzeuge zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden bzw. werden,
      • keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben und
      • ihr Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

    Entsendebescheinigung A1

    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009

    Wird ein Selbstständiger oder ein Arbeitnehmer beruflich im EU-Ausland tätig, muss er eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Seit dem 01.01.2020 gilt u. a.:

    • Nach dem Absenden des Antrags vom Entgeltabrechnungsprogramm wird ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Zahnarzt vor Beginn der „Auslandsbeschäftigung“ einen Antrag auf eine A1-Bescheinigung gestellt hat.
    • Die Angaben „Beginn und Ende der Entsendung“ sind im Antrag verpflichtend. Dafür entfällt die Angabe, ob es sich um eine befristete Entsendung handelt.
    • Die Wohnanschrift des Arbeitnehmers muss im Antrag angegeben werden. Die Nennung der Anschrift im Beschäftigungsstaat ist weiter freiwillig.

     

    Weiterführender Hinweis: Nachricht „A1-Bescheinigungen sind auch für Selbstständige bei Reisen ins EU-Ausland zwingend“, ZP 12/2019, Seite 2 → Abruf-Nr. 46225965

    Fahrrad/Elektro-fahrrad

     § 3 Nr. 37 EStG

     § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

     § 40 Abs. 2 S. 1 EStG

     §§ 52 Abs. 4 S. 7, 52 Abs. 12 S. 2 EStG

    JStG 2019

    • Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, ist seit 2019 lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Zum 01.01.2020 wurde die Steuerbefreiung bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert.
    • Zum 01.01.2020 wurde eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt (§ 40 Abs. 2 S. 1 EStG): Der Zahnarzt als Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschalieren, wenn er einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt“, ZP 1/2020, Seite 19 → Abruf-Nr. 46276464

    Freibeträge

    Familienentlastungs-gesetz

    Seit dem 01.01.2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro (bisher 9.168 Euro) und der Kinderfreibetrag 3.906 Euro (bisher 3.810 Euro). Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der Freibetrag doppelt so hoch. Die neuen Beträge sind in den aktuellen Programmabläufen für den Lohnsteuerabzug 2020 enthalten (BMF, Schreiben vom 11.11.2019, Az. IV C 5‒S 2361/19/10008 :001 2019/0983589, Abruf-Nr. 212245).

    Gruppenunfallversicherung

     § 40b Abs. 3 EStG

    BEG III

    Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Zahnarzt die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben. Voraussetzung ist seit dem 01.01.2020, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro (bisher: 62 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

    Jobticket

     § 3 Nr. 15 EStG

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG

     § 40 Abs. 2 EStG

    JStG 2019

    • Zum 01.01.2019 wurde die Steuerfreiheit von Jobtickets und Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) eingeführt (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Steuerbegünstigung wurde auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

    Jobticket

     § 3 Nr. 15 EStG

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG

     § 40 Abs. 2 EStG

    JStG 2019

    • § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG und gilt nur für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind: Pauschalierung mit 15 Prozent unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
    • § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG wurde ergänzt: Der Arbeitgeber kann Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und sonstige Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) bzw. dem ÖPNV pauschal mit 25 Prozent versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG). Die Pauschalierung gilt auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge, die nicht zusätzlich erbracht werden, sondern mittels Gehaltsumwandlung.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt“, ZP 1/2020, Seite 19 → Abruf-Nr. 46276464

    Krankenversicherung

    Vorsorgepauschale

    § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG, JStG 2019

    Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ist bei der Ermittlung des typisierend zu berechnenden Arbeitgeberzuschusses der hälftige durchschnittliche Zusatzbeitrag zu berücksichtigen. Diese Regelung ist bereits am 18.12.2019 in Kraft getreten.

    Kleinunternehmergrenze

     § 19 UStG

    BEG III

    Bei umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten können Zahnärzte von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren. Als Kleinunternehmer sind sie von der Umsatzsteuer befreit und müssen keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Zum 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben. Zahnärzte können im Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ihr Umsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten 2019 unter 22.000 Euro lag.

     

    Weiterführender Hinweis: Nachricht „Kleinunternehmergrenze zum 01.01.2020 auf 22.000 Euro angehoben“, ZP 01/2010, Seite 2 → Abruf-Nr. 46271701

    Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer

    § 40a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. 1 EStG

    BEG III

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns ist seit dem 01.01.2020 bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern (z. B. Studenten) nach § 40a Abs. 1 S. 2 EStG zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (statt bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG von 12 auf 15 Euro erhöht.

    Ladevorrichtung und Ladestrom

     § 3 Nr. 46 EStG

     § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG

    § 52 Abs. 4 S. 14 und

    Abs. 37c EStG

    JStG 2019

    • Die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Den Vorteil kann der Arbeitgeber statt individuell über die Gehaltsabrechnung pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Diese ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristete Pauschalierung wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.
    • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch einen Zuschuss zu den Kosten, die dieser für den Erwerb der Ladevorrichtung trägt, oder einen pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung gewähren. Leistet der Arbeitgeber die Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, kann er die Vorteile statt individuell pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Diese ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristete Pauschalierung wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.
    • Der Zahnarzt kann dem Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei ermöglichen und zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbegünstigung wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.

    Lohnsteuerbescheinigung

     § 41 EStG

    • Bis zum 29.02.2020 (Schaltjahr!) müssen Arbeitgeber die Lohnkonten 2019 abschließen, dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist, aushändigen oder elektronisch übermitteln.
    • Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 09.09.2019, Az. IV C 5‒S 2378/19/10002 :001, Abruf-Nr. 211214; Muster 2020, BMF, Bekanntmachung vom 09.09.2019, Az. IV C 5‒S 2378/19/10030 :001, Abruf-Nr. 211213).

    Lohnsteuerjahres-ausgleich

    StModG

    Führen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich (LJA) durch, muss der LJA für das Jahr 2019 mit der Lohnabrechnung für Februar 2020 erfolgen.

    Mindestlohn

    2. MiLoV (Abruf-Nr. 205629)

    Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2020 von 9,19 auf 9,35 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Bei diesem Mindestlohn darf der „Minijobber“ maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten sind seit dem 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig“, ZP 03/2019, Seite 19 → Abruf-Nr. 45730196

    Mindestvergütung für Auszubildende

     § 17 BBiG

    Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

    • Die neue Mindestvergütung für Auszubildende gilt für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab dem 01.01.2020 beginnen. 
    • Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr beträgt 515 Euro im Jahr 2020, 550 Euro im Jahr 2021, 585 Euro im Jahr 2022 und 620 Euro im Jahr 2023.
    • Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung dann um 18 Prozent, im dritten Ausbildungsjahr um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent.

    Mitarbeiterwohnung

     § 8 Abs. 2 EStG

    JStG 2019

    Der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung unterbleibt, soweit der Mietzins

    • mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts umfasst und
    • nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

    Sachbezüge

    § 8 Abs. 2 und 3 EStG

    JStG 2019

    • Nur noch bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Guthabenkarten sind seit dem 01.01.2020 im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze begünstigt, also Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die 44-Euro-Freigrenze eingehalten ist (keine Gehaltsumwandlung!):
      • Closed-Loop-Karten: Berechtigung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins, z. B. aufladbare Geschenkkarten für Einzelhandel
      • Controlled-Loop-Karten: Berechtigung zum Bezug vom Aussteller und von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen, z. B. Centergutschein, City-Cards
    • Seit dem 01.01.2020 nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Betroffen sind Geldkarten, z. B. bestimmte Open-Loop-Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme verwendet werden können.

    Sachbezugswerte

    11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abruf-Nr. 213173)

    Seit dem 01.01.2020 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung:

    • monatlicher Gesamtwert von 258 Euro (2019: 251 Euro) bzw.
    • Einzelwert für ein Frühstück 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,40 Euro (bisher: 3,30 Euro).

     

    Weiterführender Hinweis: Tabelle über alle „Sachbezugswerte 2020“ auf iww.de/zp → Abruf-Nr. 46312853

    Steuerklassenwechsel

     § 39 Abs. 6 S. 3 EStG

    BEG III

    Seit dem 01.01.2020 ist ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahrs bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich. In BEG III wurde nämlich das Wort „einmalig“ gestrichen.

    Teilzeit

    § 8 Abs. 5 S. 1 bis 3 TzBfG

    BEG III

    Eingeführt wurde „Textform“ anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

    Verpflegungsmehraufwendungen

     § 9 Abs. 4a S. 3 EStG

    JStG 2019

    Zum 01.01.2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung angehoben.

    • Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden seit dem 01.01.2020: 28 Euro
    • Für den An- und Abreisetag seit dem 01.01.2020: 14 Euro
    • An Abwesenheitstagen ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden: 14 Euro

    Weiterbildungsleistungen

     § 3 Nr. 19 EStG

    JStG 2019

    Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, also Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 17 | ID 46299397