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  • · Fachbeitrag · Zahnarztrecht

    Wann ist für den Patienten eine Weiterbehandlung durch den Zahnarzt unzumutbar?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Immer wieder haben sich Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, wann das Vertrauensverhältnis zwischen behandelndem Zahnarzt und Patienten derart gestört ist, dass dadurch eine Weiterbehandlung für eine der Parteien unzumutbar wird. Diese Fragestellung ist zugegebenerweise schwer eingrenzbar. Da es neue höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lohnt es sich dennoch, diese näher zu beleuchten. |

    Kein Zahnarztwechsel innerhalb eines Quartals

    Zunächst ist auf die freie Arztwahl nach § 76 SGB V zu verweisen. Demnach können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern ‒ so auch unter den zugelassenen Zahnärzten ‒ frei wählen. Allerdings gilt die Einschränkung: Möchte der Versicherte innerhalb eines Kalendervierteljahres, in dem er bereits in zahnärztlicher Behandlung war, einen anderen Zahnarzt aufsuchen, so ist dies laut § 8 Abs. 3 b) Bundesmantelvertrag und § 11 Abs. 3 Ersatzkassenvertrag der Zahnärzte nur „aus wichtigem Grund“ möglich. Was ein solcher wichtiger Grund ist, ist allerdings immer wieder strittig.

    Häufiger Streitfall: Patient bemängelt Prothetik

    Die Frage nach dem Abbruch einer Behandlung stellt sich häufig im Kontext zahnärztlicher Prothetik, z. B. wenn der Patient mit Kronen, Brücken oder Prothesen versorgt wird und sich dann Probleme ergeben. Derartige Behandlungsmaßnahmen sind oft langwierig und zudem mit hohen Kosten verbunden, die der Patient teilweise selbst tragen muss. Ist dann der Zahnersatz ‒ ggf. auch nur subjektiv ‒ nach der Eingliederung mangelbehaftet, kommt es zum Streit und es schließen sich Folgeprobleme an ‒ von Gutachterverfahren über Nachbesserungen bzw. Neuanfertigungen des Zahnersatzes bis hin zu Honorarschwierigkeiten. Nicht selten lehnt der Patient dann die Weiterbehandlung durch den Zahnarzt ab.