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  • · Fachbeitrag · Zahnarzthaftung

    Instrumentenbruch ist nicht zwingend ein Behandlungsfehler

    | Bei jeder Zahnbehandlung können Komplikationen auftreten. Dazu gehört der Abbruch eines Behandlungsinstruments z. B. wegen möglicher Überbeanspruchung, Materialermüdung oder Materialfehlern. Der Patient sieht seinen Zahnarzt in der Verantwortung ‒ dies ist jedoch nur scheinbar klar, ebenso wie die Pflicht des Zahnarztes, den Patienten für bestimmte Behandlungen an einen Spezialisten zu überweisen (Amtsgericht [AG] Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 27.08.2018, Az. 3 C 208/17, Abruf-Nr. 208494 ). |

     

    Das AG-Urteil hat nur einen kleinen Schönheitsfehler: Es lässt das Patientenrechtegesetz nach §§ 630a ff. BGB unbeachtet. Ansonsten setzt es konsequent die Rechtsprechung fort, dass der Abbruch eines Behandlungsinstruments nicht zwingend einen Behandlungsfehler ergibt. Denn bei einem Instrumentenbruch ‒ wie hier bei einer Wurzelbehandlung ‒ kommen je nach Behandlungssituation und Ermessen des Behandlers unterschiedliche Folgemaßnahmen in Betracht: Belassen des abgebrochenen Behandlungsinstruments, Wurzelspitzenresektion, Extraktion des Zahnes oder Entfernung des abgebrochenen Instrumentenstücks. Sind mehrere Behandlungsalternativen möglich, ist der gesetzlich versicherte Patient darüber zu informieren, was die GKV trägt. Der Zahnarzt darf jedenfalls die zahnärztlichen Leistungen durchführen, die regelmäßig von nahezu allen Zahnärzten durchgeführt werden.

    (von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 2 | ID 45673587