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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht

    Werbung mit Kundenbewertungen muss auch neutrale und schlechte Kritiken erkennen lassen

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Führt eine Dentalhandelsgesellschaft in ihrem Online-Bewertungsportal zur Werbung nur positive Bewertungen auf, während sie neutrale bzw. negative Einträge verschweigt, so ist dies wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dies entschied das Landgericht (LG) Duisburg mit Urteil vom 21. März 2012 (Az. 25 O 54/11, Abruf-Nr. 123691 ). Es rügte damit das Geschäftsgebahren eines Unternehmens, das mit Zahnersatz aus dem Ausland im Internet handelt. |

    Der Fall

    Ein Verbraucherschutz-Verein verklagte eine Dentalhandelsgesellschaft, die auf ihrer Homepage mit einem Werbebanner darüber informierte, dass Kunden ihre Leistungen in einem Internet-Bewertungsportal durch die Vergabe von weit über 4.000 Sternen positiv bewertet hätten. Durch einen Klick auf das Banner gelangten Internetnutzer auf die Bewertungsseite eines Dritten, wo unter anderem produktbezogene Kundenäußerungen wie „Der Zahnersatz ist hervorragend” und „Der Service war einwandfrei“ zu lesen waren.

     

    Über das Werbebanner und das Bewertungsportal wurden jedoch nicht alle Kundeneingaben veröffentlicht. Zumindest teilweise wurden neutrale und negative Äußerungen nicht angezeigt. Solche Bewertungen führte der Portalbetreiber vor der Veröffentlichung zunächst einer Art Schlichtungsverfahren zu, wobei auch der Bewertete beteiligt wurde. Hierduch wurden Einträge mit weniger als vier der maximal möglichen fünf Sterne ohne besonderen Hinweis systematisch zurückgehalten.