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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Gericht bestätigt: Werbung mit Vorher-nachher-Bildern für zahnärztliche Behandlung zulässig

    von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de 

    Mit Urteil vom 30. Mai 2013 (Az. 13 U 160/12, Abruf-Nr. 132771) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle Zahnärzten erlaubt, mit „Vorher-nachher-Bildern“ über zahnmedizinische Behandlungen in Anzeigen zu werben.

     

    Der Fall

    Die verklagten Zahnärzte hatten unter anderem in einer Patientenzeitschrift ausführlich die Krankengeschichte einer Patientin dargestellt, die aus panischer Angst jahrelang nicht zur zahnärztlichen Untersuchung gekommen war. Das stark zerstörte Gebiss der Patientin wurde in der Praxis der Beklagten saniert. Der Artikel zeigt den geöffneten Mund der Patientin mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch“. Auf einem weiteren Bild sieht man einen Teil des Gesichts der lächelnden Patientin mit dem Untertitel „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin“. Die Zahnärzte wurden deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Verden gab dem Antrag statt, die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Zahnärzte hatte jedoch Erfolg.

     

    Die Entscheidung

    Das OLG sah keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), weil die Werbeaussage sich auf eine medizinisch notwendige Behandlung beziehe. An dieser Einschätzung ändere die Tatsache nichts, dass es in der Anzeige auch um die Wiederherstellung der Attraktivität der Patientin gegangen sei.

     

    Die Anzeigen seien auch nicht abstoßend, weil die Frontzähne nur schemenhaft abgebildet und das Lichtbild von der Größe her untergeordnet sei - so das Gericht. Dass die Lippen des Oberkiefers mittels eines zahnärztlichen Bestecks nach außen gezogen wurden, um eine bessere Sicht auf das Gebiss zu erhalten, sei eine übliche zahnärztliche Maßnahme. Insgesamt halte sich die Anzeige deshalb im Rahmen des Zulässigen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Seit der letzten Änderung des HWG vom 26. Oktober 2012 gilt das Verbot von Vorher-nachher-Bildern gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG nur noch für medizinisch nicht notwendige, also vorwiegend kosmetische Eingriffe.

     

    Bildliche Darstellungen sind nur noch dann verboten, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen“ zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG). Erlaubt ist nun auch die Werbung von Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihres Berufs. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Celle nachvollziehbar und zu begrüßen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 15 | ID 42341571