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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnärztliches Honorarrecht

    Bema-Position 01k neben Position 01 abrechenbar

    von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat entschieden, dass die sachlich- rechnerische Richtigstellung einer zahnärztlichen Honorarabrechnung rechtswidrig ist, sofern die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) das nach Position 01k des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen (Bema) angefallene Honorar kürzt, das innerhalb desselben Quartalsneben Bema-Position 01 abgerechnet worden ist ( Urteil vom 30.5.2012, Az: S 2 KA 498/10 ). |

     

    Der Fall

    Die KZV berichtigte das Honorar einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Sie war der Ansicht, Leistungen nach Bema-Position 01k (Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen) seien nicht neben der Bema-Position 01 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung) abrechenbar. Obwohl die BAG nie Leistungen der Positionen 01 und 01k am selben Tag erbracht hatte, erfolgte eine Kürzung mit dem Argument, eine Nebeneinanderabrechnung sei nicht nur am selben Tag, sondern auch im selben Quartal ausgeschlossen, wie sich aus den Abrechnungsbestimmungen der vorgenannten Positionen ergebe.

    Die Entscheidung

    Das Gericht erteilte dieser Auslegung eine Absage und verurteilte die KZV, den gekürzten Betrag zu vergüten. Primär sei die Auslegung von Gebührenpositionen des Bema anhand des Wortlauts vorzunehmen. Sei dieser zweifelhaft, könne eine systematische Interpretation erfolgen; als letzter Schritt komme eine entstehungsgeschichtliche Auslegung in Betracht. Unter Anwendung dieser Grundsätze stellte die Kammer fest, der Begriff „neben“ sei in den maßgeblichen Abrechnungsbestimmungen der Bema-Positionen 01 und 01k nicht näher definiert. Die Wendung sei aber so zu verstehen, dass lediglich die Abrechnung solcher Leistungen ausgeschlossen ist, die in derselben Sitzung erbracht werden. Eine erweiternde Auslegung auf alle Leistungen im Behandlungsfall - also innerhalb eines Quartals - sei nicht angezeigt, da sich der Leistungsinhalt der Bema-Positionen 01 und 01k auf verschiedene Untersuchungsgegenstände beziehe. Dies gehe auch aus den Abrechnungsbestimmungen sprachlich hervor, da die Bema-Position 01 neben kieferorthopädischen Behandlungen abrechnungsfähig sei, sofern sie anderen Zwecken diene.

     

    FAZIT | Das Gericht geht unter Anwendung der im Bema geltenden Auslegungsgrundsätze zutreffend davon aus, dass die Wendung „neben“, die in zahlreichen Gebührenpositionen zu finden ist, grundsätzlich nur eine Nebeneinanderabrechnung innerhalb derselben Sitzung verbietet, sofern sich nicht aus dem Wortlaut der jeweiligen Position oder aus Gründen der ärztlichen Behandlung anderes ergibt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 20 | ID 34809250