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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Quartalsbezogene Degressionsberechnung bei Wechsel der Kooperationsform zulässig

    von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Ratajcak & Partner Rechtsanwälte, Sindelfingen, www.rpmed.de 

    | Wechselt ein Zahnarzt innerhalb eines Kalenderjahres von einer Gemeinschafts- in eine Einzelpraxis, darf eine quartalsbezogene Degressionsberechnung für die Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und die Tätigkeit in der Einzelpraxis vorgenommen werden. Zu diesem Urteil gelangte das Bundessozialgericht am 30. Oktober 2013 (Az. B 6 KA 3/13 R, Abruf-Nr. 133768 ). |

    Der Fall

    Der Zahnarzt übte seine Tätigkeit bis zum Ende des Quartals 1/1999 in einer Gemeinschaftspraxis aus. Vom Folgequartal an führte er die Praxis jedoch allein weiter. Die beklagte Behörde erließ daraufhin zwei Degressionsbescheide: für das Quartal 1/1999 und für die Quartale 2 bis 4/1999. Wegen der Überschreitung der Degressionsgrenzen wurde für die Quartale 2 bis 4/1999 eine Honorarrückforderung geltend gemacht.

     

    Gegen diese Honorarrückforderung klagte der Zahnarzt. Dies begründete er damit, dass in die Berechnung der Honorarminderung nur seine Tätigkeit in der Einzelpraxis und nicht die Zeit der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis eingeflossen sei. Dadurch sei die Unterschreitung der Degressionsgrenze im Quartal 1/1999 unberücksichtigt geblieben. Die Degressionsberechnung müsse sich aber auf das gesamte Kalenderjahr 1999 erstrecken und die Honorarrückforderung daher um etwa 11.000 Euro geringer ausfallen.

    Die Entscheidung

    Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht argumentierte, § 85 Abs. 4b Sozialgesetzbuch (SGB) V verlange zwar im Grundsatz eine jahresbezogene Berechnung der Degression; die Punktmengengrenzen seien jedoch auch immer auf die gesamte Praxis bezogen zu bestimmen. Bei der Gemeinschafts- und der Einzelpraxis handele es sich allerdings um zwei verschiedene Praxen. Aus diesem Grunde sei es rechtmäßig, die Degression für jede Praxis getrennt zu berechnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus § 85 Absatz 4b Satz 1 SGB V ergibt sich nicht, dass die Punktmengengrenzen bezogen auf die Praxis zu ermitteln sind. Nach dem Gesetzestext sind diese „je Vertragszahnarzt“ festzusetzen, was die Auffassung des Zahnarztes im dargestellten Verfahren stützt. Auch das weitere Argument des Bundessozialgerichts überzeugt nicht: Eine Zuordnung des tatsächlichen Behandlungsumfangs des einzelnen Zahnarztes ist auch bei einer Abrechnung aller Leistungen unter der Abrechnungsnummer der Gemeinschaftspraxis nicht unmöglich - mithilfe der Praxissoftware kann der Behandlungsumfang des jeweiligen Zahnarztes ermittelt werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 22 | ID 42580079