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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Grenzen des Informationsrechts einer KZV:Hinweis ja, Warnung nein

    von Norman Langhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-legal.de

    | Mediale behördliche Verlautbarungen sollen generell das Problembewusstsein der Öffentlichkeit schärfen - für die Subjekte der Berichterstattung können sie empfindliche Auswirkungen haben. Informationsrecht und gegenläufige Privatinteressen müssen daher gegeneinander abgewogen werden. Für das Vertragszahnarztrecht verdeutlicht dies exemplarisch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 20.05.2011, Az: S 83 KA 199/11 ER), die vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg dem Grunde nach bestätigt wurde (Beschluss vom 23.01.2012, Az: L 7 KA 71/11 B ER) |.

     

    Die Entscheidungen enthalten Aussagen zum Umfang des Informationsrechts einer KZV und zur Abgrenzung bei der Ausgestaltung einer - grundsätzlich zulässigen - zahnärztlichen Praxislaborgemeinschaft gegenüber einem Fremdlabor (siehe zum Beispiel § 11 der Berufsordnungen der Zahnärztekammern Berlin und Baden-Württemberg).

    Der Fall

    Eine Aktiengesellschaft stellt Berliner Zahnärzten ein schlüsselfertiges zahntechnisches Labor nebst zahntechnischem Personal und Material zur Verfügung, in dem die Zahnärzte ihre zahntechnischen Leistungen erbringen (lassen) können. Die Zahnärzte zahlen hierfür ein aufwandbezogenes Nutzungsentgelt, das sich an den erbrachten und abgerechneten zahntechnischen Leistungen orientiert und bei Abnahme einer individuell vereinbarten Mindeststückzahl 80 Prozent der Bemessungsgrundlage der zahntechnischen Leistungen beträgt. Gefertigte zahntechnische Leistungen sollen als Eigenlaborleistungen abgerechnet und 20 Prozent der Vergütung der zahntechnischen handwerklichen Leistung als eigener Ertrag verbucht werden können. Die KZV veröffentlichte daraufhin ein Rundschreiben, in demBedenken an der Einstufung als Eigenlaborleistung geäußert, auf mögliche steuerrechtliche Probleme hingewiesen und ihre Mitglieder vor einem Vertragsschluss gewarnt werden. Der Dienstleister befürchtet wirtschaftlichen Schaden, verwehrt sich gegen den „Boykottaufruf“ und verlangt im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung der Äußerungen.