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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG-Urteil erlaubt Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur

    | Honorarkürzungen für TI-Verweigerer sind rechtens. Auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.03.2024 bringen, das eine Klage einer gynäkologischen Praxis abwies, der das Honorar wegen der Verweigerung, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, gekürzt worden war (Az. B 6 KA 23/22 R). Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da es Signalwirkung für alle Praxisinhaber hat, die bisher den Anschluss an die TI verweigern. „ Wir können nur allen niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten empfehlen, sich an die TI anzuschließen“, sagt Dr. Christian Öttl, Bundesvorsitzender des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), nach ersten Verlautbarungen aus dem Gerichtssaal. |

     

    Bereits seit 2019 sind Arzt- und Zahnarztpraxen gesetzlich verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Immer wieder wurden Bedenken zur Datensicherheit laut und auch die Kosten für Erstausstattung und Betrieb der TI führten zu heftiger Kritik am verordneten TI-Anschluss. Trotz der Sanktion eines gesetzlich vorgesehenen Honorarabzugs für TI-Verweigerer entschieden sich einige Praxisinhaberinnen und -inhaber gegen den Anschluss an die TI. Dass sie weiter mit dem Abzug leben oder sich anschließen müssen, stellte nun das BSG klar und folgte in der Argumentation dem Sozialgericht (SG) Mainz als Vorinstanz. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen, auch wenn der Gesetzgeber später weitere Regelungen erlassen und konkretisiert habe, so das BSG.

     

    Erst vor Kurzem entschied das SG München, dass Honorarkürzungen gemäß § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V Zahnärzten, Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen auferlegt werden können, wenn sie nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (Urteil vom 18.09.2023, Az. S 38 KA 5087/23). Das SG führt aus: Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur sind gesetzlich verpflichtend (§ 291 Abs. 2b S. 9 SGB V) und bieten keinen Raum für Ermessensentscheidungen oder die Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Diese Kürzungen sind gesetzlich festgelegt und erfolgen bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur. Die genaue Höhe der Kürzungen und weitere Details können je nach spezifischen gesetzlichen Bestimmungen variieren.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 1 | ID 49954351