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  • 12.05.2016 · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    BSG bestätigt: Splitting eines Behandlungsfalls auf zwei Abrechnungsfälle nicht zulässig

    | Nach dem sogenannten Splittingverbot dürfen Leistungen aus einem einheitlichen Behandlungsfall nicht in zwei Abrechnungsfälle aufgeteilt und teilweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und teilweise gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) abgerechnet werden. Das gilt auch, wenn ein MKG-Chirurg in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit ausschließlich als Zahnärzte zugelassenen Kollegen tätig wird. So hat das Bundessozialgericht (BSG) am 4. Mai 2016 entschieden (Az. B 6 KA 16/15 R). |