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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kapitalabfindungen aus zahnärztlichem Versorgungswerk sind steuerpflichtig

    | Einmalzahlungen aus zahnärztlichen Versorgungswerken sind „andere Leistungen“ im Sinne des Einkommensteuer-Gesetzes (EStG) und damit zu versteuern. So urteilte das Finanzgericht Münster am 16. Mai 2012 (Az: 12 K 1280/08 E ). |

     

    Ein Zahnarzt erhielt aus dem Versorgungswerk seit dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie zum Rentenbeginn eine als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistungneben den Rentenzahlungen zu 50 Prozent als steuerpflichtige Einnahme. Auf die Klage des Zahnarztes entschied das Gericht, dass solche Einmalzahlungen als „andere Leistungen“ ausdrücklich vom Wortlaut des Paragrafen 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG umfasst sind. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Zahnarztes würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 Prozent und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34682570