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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Erneut bestätigt: Bezeichnung als „freie Mitarbeiterin“ schützt nicht vor Einordnung als abhängig Beschäftigte

    | Eine Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Merkmale wie Abhängigkeit von Weisungen, Eingliederung in einen Betrieb und eigenes Unternehmerrisiko zu beurteilen. Dass die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis als freie Mitarbeit bezeichnen, ist unerheblich, wenn nach dem Gesamtbild der Tätigkeit Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber spricht nicht ohne Weiteres für eine selbstständige Tätigkeit. Zum einen ist für die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen; zum anderen kommt eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber z. B. auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.23, Az. L 4 BA 2739/20). |

     

    Die Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung eingestuft worden war, war für eine GmbH zunächst aufgrund mündlicher Absprachen und später aufgrund eines Vertrages über „freie Mitarbeit“ tätig. Für bestimmte Tätigkeiten musste sie zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend sein. Das LSG sah dies als eine im Ergebnis abhängige Beschäftigung insbesondere deswegen an, weil der Beschäftigten ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der klagenden GmbH übertragen worden war und nicht einzelne Aufträge. Sie hatte auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. Lesen Sie Praxistipps zum Statusfeststellungsverfahren auf iww.de/zp > Abruf-Nr. 49301295.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 1 | ID 49440437