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  • · Fachbeitrag · Praxismanagement

    Apparategemeinschaften bei Zahnarztpraxen: Hierauf sollten Sie achten!

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de 

    | Die Zahl der Gemeinschaftspraxen unter Zahnärzten hat in den letzen Jahren stetig zugenommen. Häufig steht dabei die Vertretungsmöglichkeit sowie die Kostenersparnis im Vordergrund. Doch auch Einzelpraxen haben die Chance, etwa bei der Nutzung kostspieliger Großgeräte Geld zu sparen: mit einer Apparategemeinschaft. So können zum Beispiel CEREC und DVT wirtschaftlicher genutzt werden. Doch wenn sich mehrere Praxen die Geräte teilen, kann es schnell zum Konflikt kommen. Dieser Beitrag zeigt, auf welche Punkte der Praxisinhaber bei dem Vorhaben achten sollte. |

    Vorteile einer Apparategemeinschaft

    Die Möglichkeit des Praxisinhabers, jederzeit über den Einsatz und die Reparatur eines Großgeräts entscheiden zu können, ist für manchen Zahnarzt teuer erkauft. Denn viele kleinere Praxen können ein solches größeres Gerät wie etwa eine DVT nicht wirtschaftlich betreiben. Grund: Nicht alle Patienten wollen oder können die entsprechenden Honorare zahlen.

     

    Deshalb liegt es nahe, dass sich mehrere Praxen ein solches Gerät zusammen anschaffen. Dadurch sinkt nicht nur die wirtschaftliche Belastung für den einzelnen Partner - das Gerät wird auch besser ausgelastet.

    Vor der Anschaffung vertragliche Regelungen treffen

    Allerdings ist eine solche Beteiligung mehrerer Partner immer eine Quelle möglicher menschlicher, juristischer und im Ergebnis auch wirtschaftlicher Probleme. Deshalb sollten einer solchen Anschaffung immer eine rechtliche Beratung und ein sorgfältig ausgearbeiteter Vertrag zugrunde liegen. In einem solchen Vertrag sollte zumindest über die nachfolgenden Punkte nachgedacht und passgenaue Regeln hierzu vereinbart werden:

    Regelungen zu Erwerb, Kostentragung und Wartung

    Für die Bereiche der Anschaffung, der Tragung der laufenden Kosten und der Frage der Wartung ist an folgende Punkte zu denken:

     

    • Wie sind die genauen Eigentumsverhältnisse, das heißt: Welchem Partner gehört welcher Anteil an dem anzuschaffenden Gerät?
    • Wenn das Gerät finanziert wird: Wer stellt die Sicherheiten? Müssen die Partner sich gegenseitig Sicherheiten für den Fall ihrer Insolvenz stellen?
    • Wie werden die laufenden Kosten verteilt? Nach jeweils bewirktem Umsatz, nach Köpfen oder nach Eigentumsverhältnissen - oder wird eine Kombination mehrerer Verfahren bevorzugt?
    • Wie wird über Wartung und Reparaturen entschieden - mit Mehrheitsentscheid oder einstimmig? Falls Einstimmigkeit gefordert wird: Wie wird verfahren, wenn ein Partner dringend notwendige Maßnahmen verweigert? Ein solches Verhalten kann zum Beispiel beim gemeinsamen Betrieb von Röntgenanlagen zur Strafbarkeit aller Partner führen.

     

    • Wenn das Gerät in einer der beteiligten Praxen steht: Wie wird diese Praxis für hieraus entstehende Kosten entschädigt?

    Auswirkungen auf die Patientenströme regeln

    Die Zahnärzte sollten sich zudem darüber Gedanken machen, wie sie eine faire Regelung bei Verschiebungen bei den Patienten treffen. Hierbei gibt es erfahrungsgemäß im Laufe der Jahre Auseinandersetzungen:

     

    • Wie wird verhindert, dass die Praxis, in der das Gerät steht, Patienten aus den anderen Praxen an sich zieht?

     

    • Wie wird verfahren, wenn ein Partner kaum noch Patienten schickt und dadurch der Gewinn für alle Partner sinkt, weil die umsatzunabhängigen Kosten im Verhältnis steigen? Keinesfalls darf auf die Partner Druck ausgeübt werden, nicht indizierte Behandlungen oder Untersuchungen durchzuführen, um eine bestimmte Quote zu erfüllen.

     

    • Wie wird umgekehrt verfahren, wenn es wegen hoher Fallzahlen zu längeren Wartezeiten der Patienten kommt? Dürfen dann die Partner Patienten auch zu anderen Betreibern ähnlicher Geräte schicken?

     

    Wer solchen Problemen ausweichen will, kann auch anders verfahren: Eine Zahnarztpraxis kauft das Gerät und die anderen Praxen überweisen ihre Patienten in diese Praxis. Dies kann natürlich nur auf freiwilliger Basis erfolgen, sodass die Betreiberpraxis ein erhebliches wirtschaftliches Risiko trägt.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist unzulässig, dass die Betreiberpraxis an die Überweiserpraxis irgendeine Art von Provision zahlt. Allerdings lehrt die Erfahrung, dass die meisten Praxen zumindest dann gerne immer wieder in dieselbe Betreiberpraxis überweist, wenn diese schnell und korrekt arbeitet, die überwiesenen Patienten zuvorkommend behandelt und sorgfältig Berichte schreibt, die unverzüglich vorliegen.

     

    Fragen der Haftung im Vorfeld bedenken

    Sinnvoll sind zudem klare Regeln zu Fragen der Haftung. Zumindest die nachfolgenden sollten sich die Praxispartner stellen:

     

    • Wer haftet für Schäden, zum Beispiel Strahlenschäden bei Patienten? Nur der jeweils handelnde Arzt? Eine solche Haftungskonzentration muss bei der Verteilung des Ergebnisses berücksichtigt werden. Hierzu sind genaue Absprachen mit den Haftpflichtversicherungen aller Partner nötig.

     

    • Wie wird verhindert, dass die Gerätegemeinschaft nach außen als Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) auftritt und so eine Haftung aller Partner für alle anderen Partner auch außerhalb der gemeinsamen Gerätenutzung ausgelöst wird? Dies sollte u.a. durch Schilder („Gerätegemeinschaft“) und dadurch verhindert werden, dass die Rechnungen nur von einem Arzt geschrieben werden.

    Auch an Streit oder das Ausscheiden eines Partners denken

    Schließlich gilt es für die Partner der Gerätegemeinschaft, vertraglich eindeutige Regelungen zu treffen für den Fall, dass einer der Partner ausscheidet. Dabei sollte nicht nur das „reguläre“ Ausscheiden - etwa aufgrund der Aufgabe der Zahnarztpraxis - im Blick behalten werden; auch das Auseindergehen aufgrund einer Auseinandersetzung sollte schon im Vorfeld mit klaren Vorgaben geregelt werden.

     

    Im Einzelnen sollten die künftig zusammenarbeitenden Zahnärzte bei diesen Themen zumindest die nachfolgenden Fragen beantworten:

     

    • Welche Abfindung erhält ein ausscheidender Partner? Den Buchwert, den Verkehrswert oder den Teilwert? Diese Regelung darf nicht so gestaltet werden, dass ein Ausscheiden wirtschaftlich sinnlos gemacht wird, dann ist die Regelung unwirksam.

     

    • Kann ein Partner ausgeschlossen werden? Und ab welchem Zeitpunkt soll dies möglich sein? Nach einer Probezeit von ca. drei Jahren ist dies beispielsweise nur mit großen Problemen möglich.

     

    • Wie wird bei Streitigkeiten unter den Partnern verfahren? Es ist dringend zu empfehlen, dass zunächst eine Mediation versucht werden muss, bevor die Gerichte angerufen werden können. Denn durch eine Mediation wird verhindert, dass sich der Konflikt vor Gericht „verhärtet“, da es dort allein um rechtliche Ansprüche und nicht mehr um „Persönliches“ geht.

     

    Nicht „einfach mal anfangen“

    Keinesfalls sollte man vor den genannten Problemen die Augen verschließen und „einfach mal anfangen“. Angesichts der hohen Kosten und der Haftungsrisiken ist ein oft kostspieliger Streit programmiert.

     

    Vertrag unterschreiben und vergessen reicht nicht

    Außerdem reicht es nicht, von einem Fachmann einen guten Vertrag ausarbeiten zu lassen, diesen zu unterschreiben und ihn dann abzuheften. Vielmehr müssen sich alle Partner regelmäßig treffen und alle ihnen auf dem Herzen liegenden Punkte darlegen. Probleme unter den Tisch zu kehren, ist ein schwerer Fehler, der sich bald rächen wird.

     

    FAZIT | Die zusammenarbeitenden Zahnärzte sollten die zu regelnden Fragen nicht ihren Anwälten überlassen. Die beschriebenen Punkte sollten sie vorher unbedingt selbst klären, bevor der Anwalt die Passagen formuliert.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 16 | ID 42705901