· Fachbeitrag · Praxisabgabe
Der Praxisverkauf (Teil 1): potenzielle Stolpersteine und unterschätzte Risiken
von Dr. Tobias List, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Yörk Stadtfeld, Praxisberater, Mayflower Capital AG
Der Verkauf einer Zahnarztpraxis ist kein gewöhnlicher Unternehmensverkauf. Er umfasst materielle Werte wie die Praxiseinrichtung, die Geräte, noch bestehende Vorräte usw. Außerdem immaterielle Werte – den sogenannten Goodwill – also den Patientenstamm, die Zuweiserstrukturen, die Praxisabläufe uvm. Und last but ot least gehen an den Käufer die bestehenden Rechtspositionen über: Miet-, Arbeits- und Leasingverträge. Doch neben materiellen und immateriellen Werten sowie den offensichtlichen rechtlichen Anforderungen, gibt es strategische Fallstricke, die den Verkauf erheblich gefährden können. Diese Fallstricke wollen wir Ihnen in diesem ersten Teil unserer Beitragsserie vor Augen führen.
Fehlende frühzeitige Planung
Wer erst kurz vor dem Ruhestand mit der Nachfolgesuche beginnt, riskiert, keinen geeigneten Käufer zu finden. Juristisch problematisch wird dies, wenn Mietverträge oder Leasingverpflichtungen weiterlaufen, ohne dass ein Nachfolger übernimmt. In einer solchen Situation muss man sich auch mit dem Thema der „schadlosen Schließung“ der eigenen Praxis auseinandersetzen, um hier nicht nur keine Kaufpreiszahlung zu akzeptieren, sondern im „worstcase-„Szenario neben den vorgenannten Vertragskosten auch noch einen Steuerschaden zu erleiden. Heute empfehlen wir, die Praxisabgabe mindestens 2–3 Jahre im Voraus anzugehen.
Unklare Vertragsgestaltung
Kaufverträge ohne klare Regelungen führen zu erheblichen Risiken. Im hier vorliegenden ersten Teil dieser Reihe werden die Regelungsinhalte zum Kaufpreis, der Patientenkartei, des Praxismietvertrags, der Übergabe, des Gefahrübergangs, der Gewährleistung und Rechnungsabgrenzung und zum Konkurrenzschutz dargestellt. Im zweiten Teil folgen weitere, essentielle Regelungsinhalte eines jeden Praxiskaufvertrages.
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