· Fachbeitrag · Kündigungsgründe
Die Kündigung von Low Performern, Kurzzeiterkrankten & Arbeitszeitbetrügern im Überblick
von Rechtsanwältin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de
| Mögliche Abmahnungs- und Kündigungsgründe sowie der richtige Umgang mit sogenannten „Low Performern“, Kurzzeiterkrankten oder Arbeitszeitbetrügern hängen häufig von sehr speziellen Fragen und noch detaillierteren Antworten ab. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick darüber, worauf sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesbezüglich einstellen sollten. Zudem gibt es Hinweise, wohin sich die Rechtsprechung in diesem Themenkomplex in der letzten Zeit bewegt (hat). |
Der Low Performer
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Arbeitnehmer ein Low Performer, wenn er längerfristig im Durchschnitt weniger als 66 Prozent der Leistung eines vergleichbaren Arbeitnehmers erbringt (Urteile vom 03.06.2004, Az. 2 AZR 386/03 und 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02).
Doch welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer überhaupt? Hierbei gilt der sogenannte subjektive Leistungsbegriff des BAG: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann“. Der Begriff orientiert sich an der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die ausgeschöpft werden muss (BAG-Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 AZR 536/06).
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