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  • · Fachbeitrag · Kooperationen, Teil 2

    Gemeinschaftspraxisvertrag: Nachfolgeregelungen auch für Tod und Berufsunfähigkeit treffen!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rudolf J. Gläser, Hammer & Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de

    | Zahnärzte sollten ihre Gemeinschaftspraxisverträge in regelmäßigen Abständen prüfen, insbesondere was Nachfolgeregelungen betrifft. So lautete das Fazit aus Teil 1 dieses Beitrags (siehe ZP 03/2016, Seite 17). Gedacht werden muss dabei auch an die Fälle, die möglichst nicht eintreten sollen - nämlich Tod oder Berufsunfähigkeit eines Partners. |

    Sonderregelungen für den Todesfall

    Die Nachfolgeregelungen sollten vorsehen, dass der Gesellschaftsanteil und Vertragszahnarztsitz nicht von dem verbleibenden Vertragspartner übernommen wird, sondern von einem Nachfolger. Da eine Nachfolge in der Gesellschafterstellung durch einen Dritten in aller Regel im Interesse sowohl des abgebenden Zahnarztes als auch des oder der verbleibenden Gemeinschaftspraxispartner liegt, kommt es hierbei in aller Regel nicht zu wirklichen Problemen. Falls doch, steht es dem ausscheidenden Gesellschafter frei, sich „um die Ecke“ niederzulassen. In diesem Fall wird der Goodwill „mitgenommen“. Soweit das gemeinschaftlich genutzte Inventar in der Praxis verbleibt, besteht diesbezüglich selbstverständlich ein Abfindungsanspruch.

     

    Unterschiedliche Interessenlagen von Erben und verbleibendem Partner

    Wenn ein Gemeinschaftspraxispartner verstirbt, sieht die Interessenlage naturgemäß anders aus. Die Erben sind in aller Regel damit überfordert, einen Nachfolger für den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gemeinschaftspraxispartners zu suchen. Auch der verbleibende Praxispartner, der die Last der Praxisfortführung - oft unvermittelt r- allein zu schultern hat, wird nicht immer in der Lage sein, kurzfristig einen Kollegen als Nachfolger für den verstorbenen Praxispartner zu gewinnen. Möglicherweise hat er hieran auch kein Interesse.