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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Kooperation mit Dentallaboren: Was gilt?

    | Zahnärzte in Einzelpraxis dürfen mit qualifizierten Mitarbeitern ein Praxislabor betreiben, um zahntechnische Leistungen für die eigenen (!) Patientenzu erbringen. Mehrere Zahnärzte können gemeinsam ein Praxislabor betreiben - auch von der Zahnarztpraxis räumlich getrennt. Befinden sich die Laborräume außerhalb der Praxis, darf der Weg zwischen Praxis und Labor nicht zu weit sein, damit eine persönliche Kontrolle möglich bleibt. |

    Wie ist die steuerrechtliche Einordnung?

    Das Praxislabor wird als Ergänzung zur Zahnarztpraxis gewertet. Damit zählen die Einkünfte aus dem Praxislabor grundsätzlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Sobald Laborleistungen auch außenstehenden Kollegen angeboten werden, droht die Gewerblichkeit. Demgegenüber tritt keine Gewerblichkeit ein, wenn eine Laborgemeinschaft nur Leistungen für die ihr angeschlossenen Mitglieder erbringt. Schließen sich daher mehrere Zahnärzte zu einer Laborgemeinschaft zusammen, ist es unschädlich, wenn Leistungen ausschließlich diesen Zahnärzten gegenüber erbracht werden.

    Wie werden die Laborkosten abgerechnet?

    Laborkosten dürfen als Auslagen im Umfang der tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten berechnet werden. Zahnärzte sollen durch zahntechnische Leistungen keinen Gewinn erzielen (§ 9 GOZ). Bei einer Laborgemeinschaft rechnet jeder Zahnarzt seine Leistungen selbst mit dem Patienten ab und nicht die Praxislaborgemeinschaft.