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  • · Internetbewertungen

    Bewertungsportal muss Authentizität eines Eintrags nachweisen, nicht der Bewertete!

    Bild: ©fizkes - stock.adobe.com

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wer der Meinung ist, dass einer Bewertung auf einem Bewertungsportal kein tatsächlicher (Behandlungs-)Kontakt zugrunde liegt, kann dies bei der Betreiberin des Portals rügen, wodurch diese gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gezwungen wird, die Authentizität des Eintrags zu prüfen. Die bloße Rüge genügt, zu weiteren Darlegungen (insbesondere einer näheren Begründung) ist der Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet ‒ auch nicht, wenn sich in dem beanstandeten Eintrag für einen tatsächlichen Kontakt sprechende Angaben finden ( Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20 ). |

     

    BGH erneut mit Internetbewertungen befasst

    Im entschiedenen Fall ging es um die Beanstandung mehrerer im Internet veröffentlichter negativer Bewertungseinträge. Die Betreiberin des genutzten Portals wurde in den Vorinstanzen verurteilt, besagte Einträge zu löschen und konnte nun auch in letzter Instanz nicht das Gegenteil bewirken.

     

    Begründung nur in eindeutigen Fällen erforderlich

    Der BGH bestätigte seine bestehende Auffassung, dass ein Bewerteter die „Authentizitätsprüfung“ einer Bewertung verlangen darf, wenn er nicht selbst ohne Weiteres feststellen kann, ob sich ein echter Kunde/Patient geäußert hat (BGH-Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15; ZP 03/2016, Seite 13) .

     

    Ergänzend nutzte der BGH das Revisionsverfahren aber auch für die Klarstellung, dass das Recht auf eine „Authentizitätsprüfung“ nicht nur für Fälle besteht, in denen dem Bewerteten eine Begründung des Bestreitens schlichtweg nicht möglich ist. Dies ist häufig so, weil sich weder aus der Bewertung noch aus den Angaben zum Eintragsverfasser konkrete nachprüfbare Informationen ergeben. Aus Sicht des BGH soll selbst dann keine solche Pflicht zur Begründung bestehen, wenn der Bewertungstext Angaben enthält, die für einen tatsächlichen Leistungskontakt sprechen. Denn auch dann kann der Bewertete diese Angaben in der Regel nicht ohne Weiteres überprüfen. Ergo bedarf es einer näheren Begründung der Behauptung einer fehlenden tatsächlichen Inanspruchnahme dem BGH zufolge nur, wenn sich die Identität des Eintragsverfassers für den Bewerteten ohne Weiteres ergibt.

     

    PRAXISTIPP | Für öffentlich bewertete (Zahn-)Ärzte ist häufig nicht nachzuvollziehen, auf welchen Behandlungskontakt sich ein Bewertungseintrag bezieht und von wem der Eintrag abgegeben wurde. Insofern erleichtert das Urteil Betroffenen, gegen vermeintlich rechtswidrige Einträge vorzugehen. Ein Anspruch auf „Enttarnung“ des Bewertenden besteht dabei regelmäßig nicht, sehr wohl aber ein Anspruch auf Eintragslöschung. Die hinreichend konkrete Beanstandung eines Bewertungseintrags verpflichtet die Portalbetreiberin zur Prüfung. An der Bewertung einer Leistung, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, besteht kein berechtigtes Interesse. Ebenso wenig besteht ein rechtlich geschütztes Interesse daran, eine solche Bewertung zu veröffentlichen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 9 | ID 48568881