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  • · Fachbeitrag · Internet

    Gehen Sie auf „Nummer sicher“:Kein Textklau auf der Praxiswebsite!

    | Die Verlockung, sich fremder Texte zu bedienen, ist gerade im Internet recht hoch. So kann ein Text per „copy and paste“ mühelos von einer auf die andere Internetseite kopiert werden - häufig sollen so Kosten für einen professionellen Texter gespart werden. Doch Vorsicht: Das Auffinden von gestohlenen Texten wird rasch erkannt. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist inzwischen keine Seltenheit mehr. |

     

    Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

    Sobald ein Text die sogenannte Schöpfungshöhe überschritten hat, droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Hierbei verlangt der Rechteinhaber mittels des ihm zustehenden Beseitigungsanspruchs die Löschung des Textes. Zusätzlich steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der „Textdieb“ muss sich als Rechtsverletzer dann verpflichten, auch künftig eine entsprechende Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.

     

    Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zu, der es ermöglichen soll, den ihm durch den Textklau entstandenen Schaden festzustellen. Der Rechtsverletzer soll angeben, in welchem Umfang er fremde Inhalte übernommen und wie lange er diese unrechtmäßig genutzt hat. Dabei spielen auch die Zugriffszahlen der entsprechenden Internetseite eine Rolle.

     

    Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes

    Üblicherweise wird der dem Rechteinhaber zustehende Schadensersatz auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, dass der Schadensersatz auf Grundlage desjenigen Betrags berechnet wird, den der „Textdieb“ als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks eingeholt hätte.

     

    Gerade beim Textdiebstahl im Internet kommt aber eine wesentliche Komponente für die Berechnung des entstandenen Schadens hinzu: Durch die Übernahme eines Textes existiert dieser mehrfach im Internet. Diesen sogenannten „double content“ erkennt Google sehr leicht und bestraft eine der beiden Internetseiten, indem es diese weit hinten in den Suchergebnissen platziert. Die Crux: Google unterscheidet nicht zwischen Plagiat und Original. Daher kann es passieren, dass die Internetseite mit dem Originaltext den mit Kosten- und Zeitaufwand erarbeiteten vorderen Rang bei den Suchergebnissen verliert - und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Diesen kann der Rechteinhaber dann vom Urheberrechtsverletzer ersetzt verlangen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Lesen Sie den Beitrag „Die Visitenkarte Ihrer Zahnarztpraxis: Schritt für Schritt zu einer gelungenen Website“ in ZWD 10/2012, Seite 21.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 24 | ID 42514763