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  • · Nachricht · Infektionsschutz

    Neuer Impfstatus ab 01.10.2022 und die Auswirkungen auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht

    | Beschäftigte in Zahnarztpraxen sind aufgrund der Einführung der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ seit dem 15.03.2022 gemäß § 20a IfSG verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer med. Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Mit Wirkung zum 01.10.2022 wurde nun das Infektionsschutzgesetz erneut geändert, u. a. in Bezug auf die Frage, wann eine Person als vollständig geimpft gilt und wann nicht. |

     

    Bis zum 30. September 2022 hat ein vollständiger Impfschutz im Sinne der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegen, wenn die betroffene Person

    • zwei Einzelimpfungen erhalten hat oder
    • eine Einzelimpfung erhalten hat und eine der in § 22a Abs. 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen (positiver Antikörpertest oder Testnachweis entsprechend den dort genannten Maßgaben) gegeben war.

     

    Ab dem 01.10.2022 sind für den vollständigen Impfstatus erforderlich:

    • drei Impfungen (mit drei Monaten Abstand zwischen der zweiten und dritten Impfung) oder
    • zwei Impfungen,
      • wenn vor der ersten Impfung bereits eine Infektion erfolgte (Nachweis: Antikörpertest),
      • vor der zweiten Impfung eine Infektion als erwiesen gilt (Nachweis: PCR-Test) oder
      • nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion vorlag und seither 28 Tage vergangen sind.

     

    Da alle Personen in Ihrer Praxis, die schon vor dem 01.10.2022 bei Ihnen tätig waren, einen Impfnachweis erbracht haben, müssen Sie diesbezüglich nicht aktiv werden. Lediglich für Personen, die ab 01.10.2022 bei Ihnen neu anfangen, müssen die Nachweise zum Impftstatus erbringen, die aktuell gelten. Bisher ist nicht vorgesehen, dass diese Regelung über den 31.12.2022 verlängert wird.

    Quelle: ID 48622408