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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Mit diesenInformationen bleiben Sie gelassen!

    von RA und FA für Medizinrecht und für Sozialrecht Dr. Stefan Stelzl,Stuttgart, www.Stelzl-RA.de

    | Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung gehört zu den unangenehmeren Dingen im Leben des vertragsärztlich tätigen Zahnarztes. Noch unangenehmer ist es allerdings, unvorbereitet zu den Sitzungen der Prüfgremien zu erscheinen. Die Prüfzahnärzte tendieren manchmal dazu, ihren betroffenen Kollegen zeigen zu wollen, dass sie die Abrechnungen nicht beherrschen. Zahnärzte sollten sich daher von Beginn an richtig auf die Prüfung einstellen. |

    Hintergrund

    Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V sind die Krankenkassen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung zu überwachen. Dabei wird geprüft, ob die Zahnarztpraxen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V beachten. Hiernach müssen die zahnärztlichen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Während die „Zufälligkeitsprüfung“ ohne konkreten Anlass erfolgen kann, ist die „Auffälligkeitsprüfung“ gefürchtet.

    Einleitung des Prüfverfahrens

    Mit einem Anschreiben der zuständigen Prüfstelle geht es los: Der Zahnarzt erfährt, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Normalerweise wird der zu prüfende Zahnarzt aufgefordert, zu bestimmten Abrechnungsfällen Stellung zu nehmen oder Karteikarten einzureichen. Bereits hier ist es wichtig, das Verfahren ernst zu nehmen und keine unbedachten Äußerungen zu machen oder die Karteikarten ohne vorherige Prüfung auszuhändigen.