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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    28-Tage-Frist für den spätesten Behandlungsbeginn gilt auch für die Zeit nach dem 01.10.2020

    | Auch nach dem 01.10.2020 beträgt die Frist für den spätesten Behandlungsbeginn 28 Tage. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.09.2020 beschlossen. Der Beschluss schließt die Lücke, die durch die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 entstanden ist. Damit wird die derzeitige „COVID-19-Regelung“ fortgeschrieben. Die Regelung wird auch über den 01.01.2021 Bestand haben, da auch die neue zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie die 28-Tage-Frist vorsieht. |

     

    Im selben Beschluss hat der G-BA festgelegt, welche Ausnahmeregelungen (wieder) kurzfristig in Kraft gesetzt werden können, wenn es regional zu steigenden Infektionszahlen kommt. Das gilt in den besonders betroffenen Regionen für Videobehandlungen (auch bei von Zahnärzten verordneten Heilmitteln), Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese sowie telefonische Krankschreibungen.

     

    • Hintergrund der Verschiebung der Heilmittel-Richtlinien

    Die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021 erfolgte als Reaktion auf die Entscheidung, die vertragsärztliche Heilmittel-Richtlinie auf den 01.01.2021 zu verschieben. Hintergrund dafür ist die Befürchtung der Kassenärztliche Bundesvereinigung, dass am 01.10.2020 die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware nicht flächendeckend zur Verfügung gestanden hätte.

     

    (mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Taisija Taksijan, LL.M., Hamburg)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 1 | ID 46897316