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  • · Haftungsrecht

    Wasserschaden im Praxisurlaub: Haupthahn ist vorher nur bei gegebenem Anlass abzudrehen

    Bild: Burst Water Pipe / Magnus D / CC CC BY 2.0

    von RAin Walburga van Hövell, Bonn, lennmed.de

    | Für Wasserschäden in der Zahnarztpraxis kommt bei entsprechender Police i. d. R. die Versicherung auf. Diese wird aber ihrerseits meist zwecks Regress nach einem Mitschuldigen Ausschau halten. In diesem Zusammenhang sind Praxisinhaber nicht verpflichtet, vor dem Praxisurlaub den Haupthahn abzudrehen, wenn zuvor keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen (Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 07.04.2021, Az. 14 U 135/20 ). |

     

    Der Fall

    Ein Zahnarzt hatte im Oktober 2016 in das Frischwassersystem seiner Praxis eine Desinfektionsanlage samt Rohrleitungen einbauen lassen. Die Anlage war zuletzt im November 2017 gewartet worden und nicht weiter auffällig. Im Juli 2018 schloss der Zahnarzt die Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne den Hauptwasserhahn abzudrehen. Während des Urlaubs löste sich ein Verbindungsstück und verursachte einen Wasserschaden von rd. 200.000 Euro. Die Versicherung des Zahnarztes regulierte den Schaden, verlangte aber von der Baufirma Regress wegen unsachgemäßer Montage des Verbindungsstücks. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung, u. a. weil den Zahnarzt ein Mitverschulden treffe. Während die Vorinstanz noch ein solches Mitverschulden sah, verurteilte das OLG Celle die Baufirma, den gesamten Schaden zu ersetzen.

     

    Die Entscheidungsgründe

    Die Richter verneinten ein Mitverschulden des Zahnarztes. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass schon über längere Zeit Wasser ausgetreten und der Schaden daher erwartbar entstanden sei. Er hätte genauso während des normalen Praxisbetriebs eintreten können. Zudem hätte der Haupthahn auch nicht über den Praxisurlaub abgesperrt werden müssen ‒ das sei allgemein unüblich. Denn Schutz- und Obliegenheitspflichten dienten der Vermeidung realistisch drohender Schäden und nicht jede denkbare sowie ggf. sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führe beim Unterlassen zum Mitverschulden des Versicherungsnehmers. Dagegen wäre eine sachgerecht montierte Rohrverbindung unlösbar und dauerhaft dicht gewesen, und schon deshalb habe es keinen zwingenden Grund gegeben, den Haupthahn abzustellen.

     

    PRAXISTIPP | Was zu tun ist, um einen Wasserschaden in Ihrer Praxis zu verhindern, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Schutz- und Obliegenheitspflichten sind dabei im Zusammenhang mit realistisch drohenden Schäden zu beachten. Zur Vorbeugung ist folgendes Vorgehen sinnvoll:

    • Schließen Sie eine umfängliche Praxisversicherung ab (Mehr- oder Allgefahrenabdeckung zur Absicherung der Praxissachwerte, Absicherung gegen möglichen Betriebs- und damit auch Ertragsausfall).
    • Lassen Sie Ihre Geräte bzw. technischen Installationen in der Praxis regelmäßig warten.
    • Klären Sie Hinweise auf Störungen sofort ab und treffen Sie ‒ wenn nötig ‒ angemessene Gegenmaßnahmen.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 5 | ID 47463408