· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Der Patient kann auf Aufklärung verzichten – allerdings unter strengen Voraussetzungen
von RA, FA MedizinR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de
Jeder Zahnarzt weiß hoffentlich, dass er vor der Behandlung eine Einwilligung des Patienten einholen muss. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Aufklärung über Chancen, Risiken und gleichwertige Alternativen erfolgte. Unter strengen Voraussetzungen kann der Patient jedoch auf eine solche Aufklärung verzichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in seinem Urteil vom 22.10.2025 die einschlägige Rechtsprechung hierzu ausführlich dargelegt (Az. 17 U 78/24). Im konkreten Fall ging es um eine Wirbelsäulenoperation, die Ausführungen des OLG sind aber auf zahnärztliche Behandlungen übertragbar.
Der verhandelte Fall
Nach entsprechenden Untersuchungen wurde die durchzuführende Operation besprochen. Die Patientin wurde informiert, dass ihr eine Risikoaufklärung zustehe. Sie erklärte jedoch, dass sie ohnehin zur Operation entschlossen sei und sich durch die Erläuterung von Risiken nicht beunruhigen wolle. In der Dokumentation nahm der aufklärende Arzt eine entsprechende Notiz auf. Leider hatte die Patientin keinen guten Heilungsverlauf. Nach umfangreichen Nachbehandlungen kann sie nach wie vor kaum laufen und ist zu 100 % erwerbsgemindert. Daher begehrte sie von dem Krankenhaus u. a. 100.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht, die erste Instanz, stellte gutachterlich beraten fest, dass ein für die Beschwerden kausaler Behandlungsfehler nicht bewiesen wurde. Außerdem verneinte es ein Aufklärungsversäumnis. Gegen dieses Urteil ging die Patientin in Berufung, über die das OLG zu entscheiden hatte.
OLG: Voraussetzungen des Aufklärungsverzichts sind erfüllt
Das OLG referiert in seinem Urteil ausführlich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aufklärung des Patienten. Dies sind die wichtigsten Punkte:
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