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  • · Haftung

    Berufshaftpflichtversicherung für Vertragszahnärzte nun verpflichtend

    Bild: ©j-mel - adobe.stock.com

    von Ass. jur. Christiane Dieckmann, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

    | Das am 20.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) führt die vertragszahnärztliche Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung ein. Wir hatten in ZP 05/2021, Seite 17 bereits über den damaligen Gesetzentwurf berichtet. |

    Hintergrund

    Bei der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung gem. § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zu deren Abschluss eine Verpflichtung besteht, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Eine entsprechende Rechtsvorschrift findet sich in der Regel in den Heilberufsgesetzen der Länder (z. B. § 30 Nr. 4 Heilberufsgesetz NRW), deren Regelung sich in den einzelnen Berufsordnungen der Kammern ebenfalls wiederfindet.

     

    Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung war somit bisher schon berufsrechtliche Pflicht. Exemplarisch ist in § 4 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) geregelt: „Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.“ Diese Regelung haben die Landeszahnärztekammern in verschiedenen Ausgestaltungen übernommen. Einzige Ausnahme bildet die Landeszahnärztekammer Bayern, die in Anlehnung an § 114 Abs. 1 VVG eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro fordert.

    Neu: Einführung einer Mindestdeckungssumme

    Mit dem GVWG wurde nun in § 95e SGB V eine Versicherungspflicht explizit für die vertrags-(zahn-)ärztliche Versorgung eingeführt, und zwar ‒ im Gegensatz zur berufsrechtlichen Versicherungspflicht ‒ mit einer Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden von drei Millionen Euro je Versicherungsfall im Fall einer Einzelpraxis.

     

    Für medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit angestellten Ärzten ist eine Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall verpflichtend.

     

    MERKE | Die Leistungen des Versicherers dürfen für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

     

     

    Bei der Zulassung sowie bei der Genehmigung von Anstellungen ist damit künftig das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegenüber dem jeweiligen Zulassungsausschuss der KZV durch eine Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Dies gilt ebenso auf Verlangen des Zulassungsausschusses.

     

    MERKE | Die Zulassungsausschüsse haben die bei Ihnen zugelassenen Leistungserbringer bis zum 20.07.2023 zur Vorlage eines ausreichenden Versicherungsnachweises innerhalb einer Frist von drei Monaten aufzufordern.

     

    To do: Überprüfen Sie Ihre bestehende Versicherung!

    Die neue Versicherungspflicht und die Deadline bis Mitte 2023 sollte als Anlass genommen werden, die bereits vorhandene Berufshaftpflicht auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen:

     

    • Dabei sollte nicht nur auf die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme geschaut werden.
    • Die Höhe der Deckungssumme richtet sich auch nach dem speziellen Berufsrisiko im Einzelfall. Eine höhere Deckungssumme ist sinnvoll bei MKG-Chirurgen, Oralchirurgen oder Zahnärzten, die schwerpunktmäßig Implantationen durchführen, d. h. für alle, die überwiegend chirurgisch arbeiten.
    • In diesem Zusammenhang lohnt es sich auch, den Versicherungsumfang noch einmal genau unter die Lupe zu nehmen.

     

    MERKE | Unklar ist in vielen Fällen, ob auch angestellte Zahnärzte vom Versicherungsschutz umfasst sind. Während Vorbereitungsassistenten und Mitarbeiterinnen wie ZFA, ZMP und DH vom Versicherungsschutz erfasst sind, ist dies bei angestellten Zahnärzten nicht zwingend der Fall. Hier bedarf es oftmals einer gesonderten Vereinbarung im Versicherungsvertrag.

     
    • Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte auch eine mögliche Nachhaftungs- und Ruhestandsversicherung in Erwägung gezogen werden, denn sowohl bei der Aufgabe der Berufstätigkeit als Zahnarzt als auch bei der gelegentlichen Tätigkeit im Ruhestand besteht die Gefahr einer Versicherungslücke.
      • Der Versicherungsschutz erlischt, wenn bei Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit das versicherte Risiko vollständig oder dauerhaft wegfällt. Da es aber für den Versicherungsschutz nicht auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Schaden geltend gemacht wird, kann es zu Deckungslücken kommen, wenn nach Aufgabe der Praxistätigkeit von Patienten Schäden geltend gemacht werden und kein Versicherungsschutz mehr besteht. Für diese Fälle ist der Abschluss einer Nachhaftungsversicherung sinnvoll, die wegen des deutlich reduzierteren Risikos auch wesentlich günstiger ist.
      • Diese kann auch mit einer sogenannten Ruhestandsversicherung für gelegentliche Tätigkeiten im Ruhestand, z. B. als Praxisvertreter, verbunden werden.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 4 | ID 47694587