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  • · Grundrechte

    Egal ob digital oder per Post: Einen Zahnarzt zu diffamieren, verletzt seine Persönlichkeitsrechte

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    von RAin Bita Foroghi, LL.M. oec., lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden, lennmed.de

    | Täglich sehen sich Zahnärztinnen und Zahnärzte mit negativen Bewertungen auf diversen Bewertungsplattformen konfrontiert. Dabei geht es regelmäßig um subjektive Befindlichkeiten von Patienten, aber auch um tatsächliche Behauptungen zum Behandlungsablauf etc. Den Weg einer öffentlichen Anprangerung mittels Rundschreiben gehen allerdings die wenigsten Patienten. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zu befassen, es wies die Verfasserin des Rundschreibens in die Schranken (Beschluss vom 23.06.2020, Az. 3 W 1837/20). |

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte ein niedergelassener Zahnarzt. Die beklagte Patientin hatte im April 2019 ein Schreiben verfasst, in dem sie behauptete, der Zahnarzt habe aufgrund möglicher finanzieller Interessen ohne Not einen gesunden Zahn ziehen wollen und lege eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag. Außerdem habe er in einer eidesstattlichen Versicherung unwahre Angaben gemacht. Unter den genannten Umständen sei jedem Patienten von einer Behandlung bei dem Kläger abzuraten. Dieses Schreiben wurde in mehrere Hausbriefkästen in Nürnberg eingeworfen. Hiergegen wandte sich der betroffene Zahnarzt mit einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Für das Verfahren beantragte die Verfasserin des Schreibens Prozesskostenhilfe.

     

    MERKE | Prozesskostenhilfe kann bedürftigen Personen als finanzielle Unterstützung in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Neben der Bedürftigkeit ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg einer Klage bestehen und die beantragte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.