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  • · Gesundheitsdatenschutzrecht

    Privatzahnärztliche Leistungen über die PVS rechtskonform abrechnen

    Bild: ©Mohamed Hassan - pixabay.com

    von RAin, FAin für MedizinR Taisija Taksijan, LL.M. Hamburg, legal-point.de

    | Die meisten Zahnarztpraxen schalten für die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen private Verrechnungsstellen (PVS) ein. Im Zusammenhang mit der Weitergabe der für die Abrechnung erforderlichen Patientendaten müssen Zahnärzte neben den Anforderungen des Datenschutzschutzrechts die zum Teil strengere berufsrechtliche Schweigepflicht sowie die strafrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit beachten. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Einnahmen über die PVS rechtssicher sind und behalten Sie trotz der unterschiedlichen Regularien das Wesentliche im Blick. |

    Entbindung von der Schweigepflicht vom Patienten einholen

    Zahnärzte können ‒ wegen der in den Berufsordnungen der Ärztekammern normierten Schweigepflicht ‒ die Patientendaten an die PVS nur weitergeben, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind. Lassen Sie daher von Ihren Patienten stets eine Patienteneinwilligung im Sinne einer Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben. Die straf- und datenschutzrechtlichen Vorschriften, die eine Datenweitergabe an PVS im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erleichtern, können die zahnärztliche Schweigepflicht regelmäßig nicht einschränken. Der Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht wird auch durch die Regelung in § 10 Abs. 6 GOZ Rechnung getragen, wonach die Übermittlung von Daten zur Abrechnung nur mit Einwilligung und nach einer Schweigepflichtentbindung durch den Patienten zulässig ist.

     

    MERKE | Die Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen mit der KVZ bedarf allerdings aufgrund der gesetzlichen Regelung keiner Einwilligung der Patienten.