· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung
Weg zur Arbeit unterbrochen? Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung!
Ein Arbeitnehmer unterbricht den versicherten Weg zum Ort seiner Tätigkeit mit dem eigenen Pkw, wenn er die Straße verlässt, in einen Waldweg einbiegt und dort aussteigt, um seine Notdurft zu verrichten. Denn auch die Notdurft gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, die grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 24.03.2026 (Az. B 2 U 18/23) und bestätigte damit das Urteil des Landessozialgerichts ( LSG) Baden-Württemberg vom 25.09.2023 (Az. L 1 U 1485/23 ).
Die Unterbrechung dauerte laut BSG im Urteilsfall noch fort, als der Versicherte verunglückte, da er noch nicht auf den versicherten Weg zum Ort seiner Tätigkeit zurückgekehrt war. Die Unterbrechung wurde auch nicht dadurch vorzeitig beendet, dass der Versicherte zuvor versuchte, sein rollendes Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen ist, danach den versicherten Weg wieder aufnehmen zu können. Hintergrund: Dem verhandelten Fall liegt ein tragisches Unglück zugrunde. Der Versicherte fuhr in einen abschüssigen Waldweg hinein und stieg aus, um seine Notdurft zu verrichten. Als der nicht gesicherte Pkw rückwärts ins Rollen kam, habe der Mann noch versucht, ihn am Kofferraum aufzufangen – dabei sei er unter das Auto geraten, dort eingeklemmt worden und erstickt. Geklagt hatte der Sohn des Verstorbenen, weil er von der Unfallversicherung Halbwaisenrente begehrte – dies wurde nun endgültig abgelehnt, da derUnfall kein Arbeitsunfall war. Die Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hätte 20 Prozent des letzten Arbeitsverdienstes des Verstorbenen betragen.