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  • · Gesetzgebung

    Patientendaten-Schutzgesetz ‒ neue Pflichten für Zahnärzte ab 2021

    Bild: ©Darwin Laganzon - pixabay.com

    von RAin, FAin für MedR Taisija Taksijan, LL.M., Hamburg, legal-point.de

    | Der Bundestag hat am 03.07.2020 das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) verabschiedet, das voraussichtlich im Herbst in Kraft tritt. Das PDSG enthält neue Regelungen rund um die Digitalisierung des Gesundheitswesens ‒ auch für Zahnärzte. Während der Gesetzgeber einen Spagat zwischen den digitalen Innovationen und dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten im Blick hat, sollten Sie sich schon mal einen ersten Überblick über Ihre neuen Verpflichtungen verschaffen. |

    Die wichtigsten Regelungen zum PDSG

    Das PDSG ist der Nachfolger des Digitale Versorgungs-Gesetzes (DVG). Mit dem DVG legte der Gesetzgeber u. a. fest, dass Krankenkassen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen müssen. Im PDSG haben nun insbesondere die ursprünglich für das DVG vorgesehenen datenschutzrechtlichen Regelungen Niederschlag gefunden. Kernelement ist dabei die Weiterentwicklung und Konkretisierung der Regelungen rund um die ePA. Dabei bleibt der Patient stets Herr seiner Daten und kann die ePA nutzen bzw. anderen zur Verfügung stellen, wenn und soweit er dies möchte.

     

    Ungeachtet der Kritik wegen der gefürchteten zusätzlichen Belastung legt der Gesetzgeber den Zahnärzten mit dem PDSG folgende neue Pflichten außerhalb der unmittelbaren zahnärztlichen Tätigkeit rund um die ePA auf.

     

    Anspruch auf Befüllen der ePA

    Patienten haben ab 2021 Anspruch darauf, dass Zahnärzte sowie andere Leistungserbringer die ePA, die Krankenkassen ihren Versicherten dann anbieten müssen, mit Daten befüllen. Bei der erstmaligen Befüllung sollen ausschließlich Behandlungsdaten übertragen werden, die dem Zahnarzt bereits vorliegen. Zahnärzte müssen außerdem den Patienten bei der Verarbeitung der Daten in der ePA unterstützen, wenn er dies möchte. Die Unterstützungspflicht betrifft insbesondere die inhaltliche Befüllung, Aktualisierung und Pflege der ePA im jeweils aktuellen Behandlungskontext. Es geht dabei nur um solche Behandlungsdaten, die dem behandelnden Zahnarzt aufgrund der aktuellen Behandlungssituation bereits vorliegen. Nicht gefordert werden etwa eine weitere Diagnostikleistung oder Nacherfassung fremder papiergebundener Daten in die ePA.

     

    Vergütung für das Befüllen der ePA

    Zahnärzte, die erstmals Einträge in eine ePA vornehmen, bekommen hierfür im Jahr 2021 einen einmaligen Zuschlag von 10 Euro je Erstbefüllung. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA sollen Zahnärzte ebenfalls eine Vergütung erhalten. Der Bewertungsausschuss muss mit Wirkung zum 01.01.2021 den BEMA entsprechend anpassen. Mit Wirkung zum 01.01.2022 soll auch eine Anpassung zur zusätzlichen Vergütung für die Erstbefüllung erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Das Befüllen der ePA sowie die Unterstützungsaufgaben können Sie auf Ihr zahnmedizinisches Fachpersonal übertragen.

     

    Information und Aufklärung zur ePA

    Die Krankenkassen haben ihre Versicherten bei der Beantragung der ePA umfassend zu informieren und ihnen die Funktion und Nutzungsmöglichkeiten der ePA sowie die grundsätzlichen Ziele präzise und verständlich zu erklären. Ihre Unterstützung als Zahnarzt soll nur die Übermittlung von medizinischen Daten in die ePA umfassen. Die Leistung ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Sie müssen ihre Patienten jedoch über ihren Anspruch auf das Befüllen der ePA und die Speichermöglichkeit informieren. Mit der Erstbefüllung der ePA geht zudem auch die Information des Patienten über die medizinischen Versorgungsziele, die mit der ePA angestrebt werden, einher.

     

    Protokollierung

    Die Praxen sollen ferner drei Jahre rückwirkend Auskunft darüber geben können, wer in welcher Weise auf die ePA zugegriffen hat. Die Protokollierung, welche konkrete für die Praxis tätige Person auf die Daten zugegriffen hat, ist nachprüfbar zu dokumentieren, dem Patienten auf Nachfrage vorzulegen und drei Jahre später unverzüglich zu löschen.

     

    Digitales Zahn-Bonusheft

    Auf Wunsch des Patienten sollen in Zukunft auch Daten in der ePA gespeichert werden können, die bisher in Papierausweisen dokumentiert wurden. So soll ab 2022 etwa auch das Zahn-Bonusheft in die ePA eingefügt werden können.

     

    Verantwortlichkeit

    Zahnärzte sowie andere Leistungserbringer sind bei den Datenverarbeitungsprozessen im Rahmen der ePA für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur verantwortlich. Hiervon erfasst sind die

    • Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Komponenten,
    • deren ordnungsgemäßer Anschluss und
    • die Durchführung der erforderlichen fortlaufenden Software-Updates.

     

    Die Verantwortlichkeit des Zahnarztes endet damit „vor dem Konnektor“. Sie sind damit weder für die zentrale Telematikinfrastruktur noch für die Anwendungsinfrastruktur entsprechender Dienste verantwortlich.

    Ausblick

    Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Patienten vom Angebot der ePA Gebrauch machen werden. Die erforderlichen Systeme für den Zugriff auf die ePA müssen Praxen spätestens ab Juli 2021 vorhalten. Andernfalls droht eine pauschale Kürzung von 1 Prozent des Honorars.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 3 | ID 46736167