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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    GbR-Gesellschafter darf nicht wegen eigener Betroffenheit von der Willensbildung der GbR ausgeschlossen werden

    | Zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats gehört es, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. In Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer bei Zahnärztinnen und Zahnärzten beliebten Gesellschaftsform, bedeutet dies, dass ein Gesellschafter einer GbR von einer Abstimmung ausgeschlossen werden kann, wenn er vom Ergebnis der Abstimmung selbst betroffen wäre. Nichtsdestotrotz muss der Gesellschafter, der nicht mit abstimmen darf, an der Willensbildung der GbR beteiligt werden, also seine Sicht der Dinge darlegen können (Bundesgerichtshof [BGH], Entscheidung vom 17.01.2023, Az. II ZR 76/21 ). |

     

    Was war passiert? Eine aus drei Gesellschaftern bestehende GbR hatte ein mit einem Dritten bestehendes Vertragsverhältnis gekündigt. Der Grund der Kündigung wurde allerdings nur von zwei der drei GbR-Gesellschafter unterstützt. Die beiden Gesellschafter hatten den dritten übergangen, weil sie von einem Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit ausgingen Der BGH sah zwar ebenso die eigene Betroffenheit des Gesellschafters, und ging damit ebenfalls von einem Stimmverbot aus, stellte aber trotzdem die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung fest: Auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter müsse an der Willensbildung der GbR beteiligt werden. Er muss seine Sicht der Dinge wenigstens darlegen können. Dies war im vorliegenden Fall ausgeblieben. Merke | Auch wenn ein Kollege bei einer GbR-Entscheidung nicht mit abstimmen darf, lassen Sie ihn vor der Abstimmung zu Wort kommen und vermerken Sie dies bei besonders kritischen Entscheidungen ggf. auch schriftlich.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 1 | ID 49512245