05.05.2022 · Fachbeitrag · DS-GVO
1.500 Euro Schmerzensgeld wegen Datenweitergabe an Abrechnungszentrum
| Viele Zahnarztpraxen arbeiten mit einem Abrechnungsdienstleister zusammen. Dabei kann es jedoch zu unerwarteten Problemen mit dem Datenschutz und sogar zu Schadenersatz kommen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. In dem Fall hat eine Logopädin den Namen und die Adresse des Vaters eines privat krankenversicherten Patienten an ein Abrechnungszentrum weitergegeben. Doch darin liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Informiert die Logopädin den Vater der Patientin sodann nicht darüber, dass sie seine Daten weitergegeben hat, begründet dies einen zusätzlichen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 DS-GVO. Die Verstöße rechtfertigen ein Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro (Amtsgericht [AG] Pforzheim, 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022) |
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