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  • · Nachricht · Datenschutz und Soziale Medien

    Praxisinhaber und Facebook haften für Fanpage gemeinsam

    | Der Fanpage-Betreiber kann die Kriterien festlegen, nach denen Statistiken über die Besuche auf seiner Fanpage erstellt werden. So erhält er Profile über die Besucher seiner Seite. Erst durch den Betrieb der Fanpage kann Facebook überhaupt die Personendaten beziehen und die Statistiken erstellen. Der Europäische Gerichtshof sieht deshalb sowohl den Betreiber der Fanpage als auch Facebook als „gemeinsame Verantwortliche“ i. S. v. Art. 26 DS-GVO ( Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16, www.dejure.org ). |

     

    PRAXISTIPP | Ein Zahnarzt mit Fanpage muss mit Facebook regeln, wer (Praxis oder Facebook) den Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nachkommt (Art. 26 DS-GVO). Facebook stellt unter www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum zwar eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit zur Verfügung. Es ist Zahnärzten mit Facebook-Seite, Instagram, Twitter usw. aber unbedingt zu empfehlen, auf die eigene Datenschutzerklärung hinzuweisen.

     

    (von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 1 | ID 45622789