· Fachbeitrag · Datenschutz
Fotos, die Personen zeigen, rechtssicher veröffentlichen: So gehen Sie vor
von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, www.dataprivat.de
| Wenige Themen haben seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für so viel Verunsicherung gesorgt, wie der Umgang mit Fotos, die Personen zeigen. Dabei ist die Problematik nicht neu. Wer Fotos ohne ausreichende Einwilligung veröffentlicht – sei es im Internet, in der Praxis oder in Printmedien –, kann sich Schadenersatzansprüchen der abgebildeten Personen und Bußgeldern ausgesetzt sehen. Es ist daher immer gut abzuwägen, ob bzw. welche Fotos veröffentlicht werden sollen. In jedem Fall sollte die Einwilligung der abgebildeten Personen sichergestellt und nachweisbar sein. |
Veröffentlichung nur nach Einwilligung der Abgebildeten
Werden Personen auf Fotos abgebildet, ist dies eine Form von Datenverarbeitung. In den meisten Fällen wird rechtlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen zu verlangen sein. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen Fotos gemacht werden dürfen (z. B., wenn Fotos von Patienten zur Behandlungsdokumentation angefertigt und in der Patientenakte gespeichert werden).
Sollen jedoch Fotos (sei es von Mitarbeitern, Patienten oder sonstigen Besuchern der Praxis) veröffentlicht werden, darf dies stets nur auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen geschehen. Dies gilt insbesondere für Fotos von Mitarbeitern, die auf der Internetseite, in der Praxis oder in sonstigen Medien veröffentlicht werden.
Einwilligung im Zweifel nur schriftlich gültig
Die DSGVO enthält zwar kein Formerfordernis für Einwilligungen. Die volle Beweislast für die Erteilung der Einwilligung liegt jedoch bei der Praxis, weshalb alles andere als Schriftform i. d. R. rein praktisch ausscheidet. Die Einwilligung sollte daher auf vorbereitetem Formular und mit Unterschrift erfolgen.
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Wichtig | Ein Muster für Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern finden Sie online unter www.iww.de/s2586. Das Passwort für den Download lautet: dsgvo
Besondere Anforderungen an die Freiwilligkeit
Eine Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn die betroffene Person in ihrer Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Daher ist auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, welcher nicht begründet werden muss, und die Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft, hinzuweisen.
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Kein Panoramaprivileg für Praxen
Eine der umstrittensten Fragen war, ob die bisherigen Regelungen zur Verwendung von Fotos auch nach der DSGVO gelten. Inzwischen hat sich gezeigt, dass sich juristisch wenig geändert hat. Anders als Journalisten genießen Praxen z. B. kein sog. Panoramaprivileg (§ 23 Kunsturhebergesetz; KUG). Vielfach ist zu lesen, eine Veröffentlichung sei ohne Einwilligung möglich, wenn auf dem Foto mindestens sieben Personen abgebildet sind oder wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk darstellen. Solche Pauschalaussagen sind falsch. Werden Fotos mit Personen veröffentlicht, ist immer Vorsicht geboten.
Fotos von Veranstaltungen: Informationspflicht beachten!
Wer Fotos von Betriebsausflügen, Jubelfeiern oder dem Tag der offenen Tür veröffentlichen möchte, sollte auch hier vorsichtig sein. Die Regeln für die Veröffentlichung von Fotos, welche auf öffentlichen Veranstaltungen gemacht werden, sind jedoch weniger streng. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, von jedem Gast oder Besucher eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Die Informationspflicht sollten Sie jedoch beachten.
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