Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Fotos, die Personen zeigen, rechtssicher veröffentlichen: So gehen Sie vor

    von RA Rainer Horbach, Datenschutzbeauftragter, Aachen, www.dataprivat.de

    | Wenige Themen haben seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für so viel Verunsicherung gesorgt, wie der Umgang mit Fotos, die Personen zeigen. Dabei ist die Problematik nicht neu. Wer Fotos ohne ausreichende Einwilligung veröffentlicht – sei es im Internet, in der Praxis oder in Printmedien –, kann sich Schadenersatzansprüchen der abgebildeten Personen und Bußgeldern ausgesetzt sehen. Es ist daher immer gut abzuwägen, ob bzw. welche Fotos veröffentlicht werden sollen. In jedem Fall sollte die Einwilligung der abgebildeten Personen sichergestellt und nachweisbar sein. |

    Veröffentlichung nur nach Einwilligung der Abgebildeten

    Werden Personen auf Fotos abgebildet, ist dies eine Form von Datenverarbeitung. In den meisten Fällen wird rechtlich eine Einwilligung der abgebildeten Personen zu verlangen sein. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen Fotos gemacht werden dürfen (z. B., wenn Fotos von Patienten zur Behandlungsdokumentation angefertigt und in der Patientenakte gespeichert werden).

     

    Sollen jedoch Fotos (sei es von Mitarbeitern, Patienten oder sonstigen Besuchern der Praxis) veröffentlicht werden, darf dies stets nur auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen geschehen. Dies gilt insbesondere für Fotos von Mitarbeitern, die auf der Internetseite, in der Praxis oder in sonstigen Medien veröffentlicht werden.

    Einwilligung im Zweifel nur schriftlich gültig

    Die DSGVO enthält zwar kein Formerfordernis für Einwilligungen. Die volle Beweislast für die Erteilung der Einwilligung liegt jedoch bei der Praxis, weshalb alles andere als Schriftform i. d. R. rein praktisch ausscheidet. Die Einwilligung sollte daher auf vorbereitetem Formular und mit Unterschrift erfolgen.

     

    • Mindestbestandteile einer rechtlich wirksamen Einwilligung
    • Adressat der Einwilligung (i. d. R. die Praxis)
    • Verarbeitungszwecke für die Einwilligung (Werbung, Veröffentlichung im Internet/Facebook, etc.)
    • Zu verarbeitende Daten; d. h. welche Fotos gemacht werden sollen (Porträtfoto, Behandlungsfoto etc.)
    • Empfänger, an die die Fotos ggf. weitergegeben werden (Webhoster, Werbeagentur, etc.)
    • Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs und Hinweis auf die Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft
    • Besonderer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Erteilung der Einwilligung
     

    Wichtig | Ein Muster für Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern finden Sie online unter www.iww.de/s2586. Das Passwort für den Download lautet: dsgvo

    Besondere Anforderungen an die Freiwilligkeit

    Eine Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn die betroffene Person in ihrer Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird. Daher ist auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, welcher nicht begründet werden muss, und die Wirkung des Widerrufs nur für die Zukunft, hinzuweisen.

     

    • Einwilligung in die Datenverarbeitung: So wahren Sie die Freiwilligkeit
    • Eine Nichterteilung der Einwilligung oder ein Widerruf dürfen keine negativen Folgen haben. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Einwilligendem und Empfänger der Einwilligung auf die Folgenlosigkeit gesondert hingewiesen werden muss.
    •  
    • Besondere Relevanz hat dies in Arbeitsverhältnissen im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer und im Verhältnis Therapeut/Patient. Jede Einwilligungserklärung, die Mitarbeiter oder Patienten unterschreiben sollen, sollte daher einen Hinweis darauf enthalten, dass bei Nichterteilung der Einwilligung oder bei Widerruf keine Auswirkungen für das Arbeitsverhältnis oder das Behandlungsverhältnis bestehen (PP 05/2018, Seite 14).
    •  
    • Die betroffenen Personen dürfen mit der Bitte um Einwilligung auch nicht überrumpelt werden. Auf keinen Fall sollte eine Einwilligung in einem Arbeitsvertrag als Klausel untergebracht werden. Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos sollte zeitlich von der Unterschrift des Arbeitsvertrags getrennt erfolgen.
     

    Kein Panoramaprivileg für Praxen

    Eine der umstrittensten Fragen war, ob die bisherigen Regelungen zur Verwendung von Fotos auch nach der DSGVO gelten. Inzwischen hat sich gezeigt, dass sich juristisch wenig geändert hat. Anders als Journalisten genießen Praxen z. B. kein sog. Panoramaprivileg (§ 23 Kunsturhebergesetz; KUG). Vielfach ist zu lesen, eine Veröffentlichung sei ohne Einwilligung möglich, wenn auf dem Foto mindestens sieben Personen abgebildet sind oder wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk darstellen. Solche Pauschalaussagen sind falsch. Werden Fotos mit Personen veröffentlicht, ist immer Vorsicht geboten.

    Fotos von Veranstaltungen: Informationspflicht beachten!

    Wer Fotos von Betriebsausflügen, Jubelfeiern oder dem Tag der offenen Tür veröffentlichen möchte, sollte auch hier vorsichtig sein. Die Regeln für die Veröffentlichung von Fotos, welche auf öffentlichen Veranstaltungen gemacht werden, sind jedoch weniger streng. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, von jedem Gast oder Besucher eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Die Informationspflicht sollten Sie jedoch beachten.

     

    • Fotos von öffentlichen Veranstaltungen: So erfüllen Sie die Informationspflicht
    • Auf die Anfertigung und insbesondere die anschließende Veröffentlichung von Fotos muss klar und deutlich hingewiesen werden (am besten bereits in der Einladung, gut sichtbarer Aushang in der Praxis).
    • Der Hinweis sollte alle Stellen aufzählen, an denen die Fotos veröffentlicht werden sollen (z. B. Website und Facebook-Auftritt der Praxis).
    • Der Hinweis sollte umfassen, dass jeder Gast jederzeit darum bitten kann, dass von ihm keine Fotos gemacht bzw. veröffentlicht werden und dass er eine Einwilligung in die Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
    • Es sollten keine Fotos veröffentlicht werden, die einzelne Gesichter oder einzelne Personen zeigen.
     
    Quelle: Seite 18 | ID 45827742