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  • · Corona-Pandemie

    Die neue Corona-Homeoffice-Pflicht und ihre Rechtsfolgen für Arbeitgeber

    Bild: ©Rawpixel Ltd. - adobe.stock.com

    von RAin Ina Jähne, Hannover, jaehne-guenther.de

    | Bereits im Vorfeld zur Tagung des „Corona-Kabinetts“ am 19.01.2021 hatte sich angedeutet, dass der Fokus der Beratungen auf einer stärkeren Verpflichtung der Wirtschaft mit Blick auf Kontaktbeschränkungen liegen würde. Und so wurde am 21.01.2021 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom Kabinett beschlossen. Sie tritt am 25.01.2021 in Kraft und ist zunächst bis zum 15.03.2021 befristet. Hier lesen Sie, welche Pflichten und Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer daraus ableiten können ‒ oder auch nicht. |

    Arbeitgeber muss ein Angebot machen

    Im Kern geht es dabei um eine Verpflichtung zur Verlagerung der beruflichen Tätigkeiten in die Wohnung der Arbeitnehmer. Geregelt wird diese in § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Dort heißt es nunmehr in Abs. 4: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

     

    Merke | Der Arbeitgeber selbst muss also fortan die Begründung dafür liefern, das betriebsnotwendige Gründe entgegenstehen, ohne dass der Verordnungsgeber sich dazu äußert, was „zwingende betriebsbedingte Gründe“ sind.

    Keine Pflicht zur Entsendung ins Homeoffice

    Fehlen die nicht definierten „zwingenden betriebsbedingten Gründe“, so hat er dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit aus dem Homeoffice „anzubieten“. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Arbeitnehmer nicht zwingend ins Homeoffice entsendet werden, nur weil es keine betriebsbedingten Gründe gibt, sie weiter im Betrieb zu beschäftigen. Dies hängt mit Art. 13 GG zusammen, der Unverletzlichkeit der Wohnung, auf die der Arbeitgeber nicht eigenmächtig zugreifen und sie zum Arbeitsort deklarieren kann.

     

    Merke | Die neue Corona-Homeoffice-Pflicht beschränkt sich damit auf das Angebot an die Arbeitnehmer, jedenfalls wenn diese auch aus dem Homeoffice ihre Arbeitsleistungen erbringen können, die dieses Angebot ausdrücklich nicht annehmen müssen.

    Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer schließen

    In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass trotz des u.U. geringen Zeitraums der Tätigkeit im Homeoffice für die Entsendung der Arbeitnehmer ins Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice zu treffen ist, entweder durch ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung.

     

    Merke | Da die meisten Arbeitsverträge Schriftformklauseln enthalten wird es tatsächlich erforderlich sein, die Vereinbarung zur Tätigkeit im Homeoffice, auch wenn sie nur für einen beschränkten Zeitraum gelten soll, schriftlich niederzulegen.

    Dokumentation der „zwingenden betriebsbedingten Gründe“

    Soweit aus zwingenden betriebsbedingten Gründen eine Tätigkeit im Homeoffice aus Sicht des Arbeitgebers abgelehnt wird, sollte der Arbeitgeber dies und die aus seiner Sicht relevanten Gründe dokumentieren, da die für die Überprüfung zuständigen Behörden jedenfalls theoretisch von dem Arbeitgeber Auskunft und Einsicht in Unterlagen verlangen kann (§ 22 Abs. 1 ArbSchG). Zu erwarten sind großflächige Kontrollen indes nicht, zumal der Verstoß auch nicht bußgeldbewehrt ist. Die Sorge, ob die tatsächlich dokumentierten Gründe einer behördlichen Überprüfung standhalten werden, ist also -soweit die gute Nachricht für Arbeitgeber ‒ eher eine theoretische.

     

    Merke | Arbeitnehmer, denen ein Recht zur Tätigkeit im Homeoffice verwehrt wird, haben ‒ wie im Arbeitsschutzrecht üblich ‒ auch in diesem Fall ausdrücklich kein subjektives Klagerecht, können ihren Anspruch also nicht vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Vielmehr sind sie gehalten, sich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger zu wenden.

    Weitere Bestimmungen

    Ansonsten ist in der Verordnung für die weiter im Betrieb tätigen Arbeitnehmer vorgesehen, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren sind (§ 2 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Das gestern gemeldete Verbot des gemeinsamen Mittagessens hat es also nicht in den Text der Verordnung geschafft.

     

    Außerdem ist bei der gemeinsamen Nutzung von Büros eine Mindestfläche von 10 qm pro Person vorzuhalten (§ 2 Abs. 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Diese Größe gilt nicht für Einzelbüros. Kann die Mindestfläche nicht eingehalten werden, so hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Dies gilt darüber hinaus auch für Konstellationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und bei Tätigkeiten, bei denen mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

     

    FAZIT | Arbeitgeber sind im Ergebnis gehalten, noch einmal genauer hinzuschauen, wo Homeoffice vielleicht noch geht und dies dann auch anzubieten. Soweit für bestimmte Bereiche eine Tätigkeit im Homeoffice unmöglich ist, sollte dies dokumentiert werden. Auch das Angebot an Arbeitnehmer, die dies ggfs. ablehnen sollte vorsorglich dokumentiert werden.

     
    Quelle: ID 47086890