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  • · Fachbeitrag · Berufsständische Versorgung

    Ab wann gilt ein Zahnarzt als dauerhaft berufsunfähig?

    von RAin, FAin Medizinrecht Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

    Wann ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin eigentlich berufsunfähig ist, mit dieser Frage hatte sich jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg zu befassen (Urteil vom 27.05.2026, Az. 8 LB 64/24).

    Der Fall

    Eine selbstständig niedergelassene Zahnärztin stellte aufgrund erheblicher orthopädischer Erkrankungen mit der Folge einer hochgradigen Einschränkung der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit zunächst ihre Vollzeittätigkeit in eigener Praxis ein. Im weiteren Verlauf beendete sie auch das darauffolgende Anstellungsverhältnis und ihre zuletzt ausgeübte Vertretertätigkeit. Die zu diesem Zeitpunkt 60-jährige Klägerin beantragte daraufhin unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens bei ihrem Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente.

     

    Das Versorgungswerk lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 17 Abs. 2 der Satzung für Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung (AHB) eine Berufsunfähigkeit nur dann vorliege, wenn das Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder körperlicher/geistiger Schwäche dauernd nicht mehr in der Lage sei, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben. Eine zahnärztliche Tätigkeit in diesem Sinne umfasse auch die nicht kurative Tätigkeit eines Zahnarztes, z. B. im öffentlichen Gesundheitsdienst oder als zahnärztlicher Gutachter.