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  • · Fachbeitrag · Berufskrankheit

    Beruflich bedingte Polyneuropathie einer ZFA durch Intoxikation mit Quecksilber/Amalgam?

    von RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden, lennmed.de

    | Eine ehemalige ZFA versuchte erfolglos, die bei ihr bestehende Polyneuropathie als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Bis zur endgültigen Ablehnung ihres Ansinnens durch das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.01.2022, Az. L 21 U 69/16) vergingen 10 Jahre. Interessant ist das Urteil, weil sich das LSG hierin ausführlich mit den Voraussetzungen befasst, die zur Anerkennung einer Berufskrankheit bei einer Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) wegen des Umgangs mit Amalgam gegeben sein müssen. |

    Der Fall

    Die Klägerin, Jahrgang 1948, wurde in den Jahren 1965 bis 1967 zur Zahnarzthelferin ausgebildet. Von 1967 bis ins Jahr 1995 war sie ‒ mit kurzer Unterbrechung ‒ als Zahnarzthelferin beschäftigt. Seit Dezember 2010 bezieht sie eine Altersrente für Schwerbehinderte. Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin diagnostizierte in einem Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom, eine angeborene Sehminderung des linken Auges, arterielle Hypertonie, angegebenen Drehschwindel, Zustand nach Operation eines Borderline-Phylloid-Tumors der rechten Brust sowie eine Tricuspidalklappeninsuffizienz. Zudem diagnostizierte ein Facharzt für Neurologie eine Polyneuropathie unklarer Genese.

     

    Im August 2012 zeigte die Klägerin den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit bei der beklagten Umfallversicherung an. Zur Begründung gab sie an, dass sie langjährigen Kontakt mit Quecksilber und Amalgam gehabt habe und dies die Ursache ihrer Beschwerden sein könnte. Sie esse keine Meeresfrüchte und habe noch nie in ihrem Leben eine Amalgamfüllung erhalten. Es sei früher üblich gewesen, das Amalgam mit bloßen Fingern bzw. den Händen durchzuziehen und den Überschuss an Quecksilber auszuquetschen, dann in Form zu bringen und es auf einen Träger einzureichen. Sogenannte Amalgampistolen seien erst später benutzt worden, ebenso Einmalhandschuhe.