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  • · Nachricht · Berufsausübungsgemeinschaft

    Streit in der Zahnärzte-BAG: Wenn das Schiedsgericht zuständig ist

    | In vielen Verträgen über eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Zahnärzten ist vorgesehen, dass im Streitfall der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Vielmehr ist die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts festgelegt, das abschließend über einen Streit entscheiden soll. |

     

    In manchen Fällen wird vereinbart, dass bei der jeweiligen Zahnärztekammer bestehende Schlichtungs- oder Schiedsstellen zuständig sind. Diese sind entweder mit einem Volljuristen als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzern besetzt. Oder die Parteien benennen je einen beisitzenden Schiedsrichter, die sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen oder von der zuständigen Zahnärztekammer bestimmen lassen.

     

    Die staatlichen Gerichte haben eine gewisse Aufsicht über diese Schiedsgerichte. Deshalb musste das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. über die Zusammensetzung eines Schiedsgerichts entscheiden (Urteil vom 04.06.2019, Az. 26 SchH 5/19, unter dejure.org). In dem BAG-Vertrag hieß es: „Von den Beisitzern nennt jede Partei einen, der Zahnarzt sein muss.“ Die betroffene Beisitzerin ist approbierte Zahnärztin, übt diesen Beruf jedoch nicht mehr aus, sondern ist als Rechtsanwältin tätig. Gegen ihre Berufung wandte sich die andere Partei ‒ jedoch ohne Erfolg. Nach dem OLG verlange der Begriff „Zahnarzt“ nur, dass der Betreffende eine entsprechende Approbation besitze. Im Vertrag stehe nicht „praktizierender Zahnarzt“ oder „der als Zahnarzt tätig sein muss“.

     

    PRAXISTIPP | Man muss sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss staatlicher Gerichte zugunsten von Schiedsgerichten sinnvoll ist. Dafür spricht, dass die Schiedsverhandlungen nicht öffentlich erfolgen und mehr zahnärztlicher Sachverstand vorhanden ist. Es gibt aber kein umfassendes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts. Da dieses meist nur einen Volljuristen hat, hängt die Entscheidung eines oft finanziell sehr bedeutsamen Rechtsstreits dann von einer einzigen Person ab.

     

    (mitgeteilt von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 1 | ID 46145526