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  • · Fachbeitrag · Aufklärung

    „Gehen Sie besser zum Kollegen“: Wann muss man über Behandlungsalternativen aufklären?

    von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de 

    | Im konkreten Behandlungsfall gibt es häufig mehrere Behandlungswege, die zahnmedizinisch vertretbar sind. Doch in welchen Fällen muss der Zahnarzt den Patienten über Behandlungsalternativen aufklären? Ist die Aufklärung nötig, wenn die alternative Behandlungsform durch den Zahnarzt in seiner Praxis gar nicht angeboten wird? Muss der Patient ungefragt auf die bessere operative Ausstattung in anderen Praxen oder in einer Klinik hingewiesen werden? Dieser Beitrag gibt Antworten. |

    Grundsatz: Ermessensspielraum für den Zahnarzt

    Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist generell Sache des Zahnarztes. Solange er eine Therapie entsprechend dem zahnmedizinischen Standard anwendet, muss er dem Patienten nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere Methode spricht. Auch Details zum operativen Vorgehen müssen ohne Nachfrage nicht explizit besprochen werden. Über einzelne Behandlungstechniken oder die Wahl des Zugangs zum OP-Gebiet muss der Zahnarzt den Patienten grundsätzlich nicht aufklären.

    Aber: Aufklärungspflicht bei „echten“ Behandlungsalternativen

    Eine Aufklärung über verschiedene Behandlungsmethoden ist dann entbehrlich, wenn Chancen und Risiken etwa gleichwertig sind. Wenn die andere Methode aber geringere Risiken und/oder höhere Erfolgschancen bietet und somit eine „echte“ Alternative ist, muss der Patient hierauf hingewiesen werden. Die Gerichte begründen dies so: Der Patient soll - nach sachverständiger Beratung durch den Zahnarzt - selbst prüfen können, was er an Gefahren und Belastungen im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen auf sich nehmen will.