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  • · Nachricht · Arzneimittel-Verordnung

    Zahnärzte dürfen nur innerhalb ihres Fachbereichs verordnen

    | Ein Zahnarzt darf bei einem Rezept über verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb seines Fachbereichs Dentalheilkunde verordnen. Hormonelle Kontrazeptiva, Dermatika, Schilddrüsenhormone etc. sind also für das zahnärztliche Rezept tabu. Darauf machte kürzlich das Fachportal APOTHEKE ADHOC aufmerksam. |

     

    Die Zahnheilkunde ist in § 1 Abs. 1 und 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) definiert. Dadurch wird auch die Verschreibungsbefugnis begrenzt. Danach dürfen Zahnärzte nur Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika verordnen, die der Erkennung oder Behandlung von Erkrankungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich dienen. Alle anderen Arzneimittel liegen außerhalb der Dentalheilkunde und dürfen nicht vom Zahnarzt verschrieben werden. Sonst kann er sich wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar machen (§ 5 Heilpraktikergesetz). Das gilt für GKV- und Privatverordnungen gleichermaßen (auch für nahe Angehörige des Zahnarztes) und nach enger Gesetzesauslegung ebenso für den Eigenbedarf (den der Zahnarzt nach Vorlage seines Arztausweises in der Apotheke erwerben kann).

     

    Hintergrund | Das Apothekenteam darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur abgeben, wenn eine gültige ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung vorgelegt wird. Apotheker müssen insofern u. a. überprüfen, ob der Verordner entsprechend seiner Approbation verschrieben hat (§ 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung, § 17 Apothekenbetriebsordnung).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Eigene Heilmittel-Richtlinie und -Katalog für Zahnärzte ab 01.07.2017“ (ZP 2/2017, Seite 2)
    • Download „Zahnärztliche Heilmittel-Verordnung: Was beim Ausfüllen des neuen Vordrucks zu beachten ist“ (www.iww.de/s1879).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 1 | ID 45437345